Das neue “Gassi-Gesetz”: Wann ein Bußgeld wirklich droht

In Volksmund wird es nur das “Hunde Gassi-Gesetz” genannt, der offizielle Name ist aber Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV).  Die Tierschutz-Hundeverordnung, die am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist, enthält eine Reihe von Änderungen, die sich auf die Zucht, Ausbildung und Ausstellung von Hunden auswirken. Darüber hinaus verlangen die neuen Vorschriften, dass Hunden mehr Platz und soziale Kontakte geboten werden, auch Vorschriften zum Gassi gehen sind enthalten. Am 1. Januar 2023 trat eine weitere Novelle der Tierschutz-Hundeverordnung in Kraft, die Änderungen wie das Verbot von Stachelhalsbändern, das Verbot der Anbindehaltung und die Ausweitung des Ausstellungsverbots für bestimmte Rassen beinhaltet.

Neue Tierschutz-Hundeverordnung: Was Hundehalter beim Gassi beachten müssen

Die Aufregung war groß, als 2021 die erste Fassung der neuen Tierschutz-Hundeverordnung an die Öffentlichkeit kamen. Ein Hund müsse mindestens zweimal am Tag für mindestens eine Stunde umherlaufen können, hieß es. Aber so wurde das dann doch nicht beschlossen. In den allgemeinen Vorschriften zur Haltung eines Hundes (§2) heisst es nun:

  1. ein Hund muss “ausreichend Auslauf im Freien” außerhalb eines Zwingers haben
  2. ein Hund muss täglich “in ausreichender Dauer” Umgang mit einer Betreuungsperson haben können.
  3. einem Hund ist “regelmäßig” der Kontakt zu Artgenossen zu ermöglichen.

Das Recht des Hundes auf Kontakt zu Artgenossen wird eingeschränkt für den Fall, gesundheitliche Gründe oder Unverträglichkeit zum Schutz des Hundes oder seiner Artgenossen dagegen sprechen.

Die Vorschriften im “Gassi-Gesetz” sind damit vage und lassen viel Raum für Interpretation. Das hat sicher auch damit zu tun, dass Bedürfnisse von Hunden sehr unterschiedlich sind, abhängig von der Rasse und dem Alter. Ein junger Dobbermann braucht sicher viel mehr Gassi als ein alter Pudel oder Mops.

Die Strafen beim Verstoß gegen das “Gassi-Gesetz”

Die Sorge auch von guten Hundehaltern ist, dass man plötzlich ein Bußgeld bekommt, weil man angeblich den Hund zu wenig Auslauf gewährt, was eben Ansichtssache sein kann. Aber in diesem Punkt kann Entwarnung gegeben werden. Die Tierschutz-Hundeverordnung enthält dazu gar keine Strafvorschriften. Ordnungswidrig ist gemäß § 12:

  • wenn Welpen zu füh (8 Wochen) vom Muttertier getrennt werden
  • wenn eine Wurfkiste nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird
  • wenn für jeweils bis zu fünf Zuchthunde und ihre Welpen nicht mindestens eine Betreuungsperson zur Verfügung steht
  • wenn dem Hund keine Schutzhütte oder kein Liegeplatz zur Verfügung steht
  • wenn der Hund z.B.in einem Raum ohne Tageslicht gehalten wird
  • wenn Mängel bei der Pflege/Unterbringung nicht sofort abgestellt werden

Das nicht ausreichende Gassi-Gehen kann nach dieser Verordnung nicht bestraft werden, wohl aber andere Verstöße gegen das Wohl des Hundes. Einige dieser Vorschriften betreffen im Wesentlichen Züchter, einige möglicherweise auch private Halter.

Beispiel § 5: Anforderungen an das Halten in Räumen

Wenn ein Hund z.B. in einem Zwinger gehalten wird, muss nicht nur Tageslicht reinkommen, dem Hund ist ausserdem der freie Blick aus dem Gebäude oder der Raumeinheit heraus zu gewährleisten. In einem nicht beheizten Zwinger muss dem Hund ein trockener Liegeplatz geboten werden.

Beispiel § 8: Fütterung und Pflege

Die Betreuungsperson hat dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewöhnlichen Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht. Sie hat den Hund mit artgemäßem Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen. Die Betreuungsperson muss den Hund pflegen und sich um die Gesundheit kümmern,
muss die Unterbringung mindestens zweimal täglich zu überprüfen und Mängel unverzüglich abzustellen; muss für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperaturen zu sorgen, wenn ein Hund ohne Aufsicht verbleibt; dies gilt insbesondere für den Aufenthalt in Fahrzeugen oder Wintergärten sowie sonstigen abgegrenzten Bereichen, in denen die Lufttemperatur schnell ansteigen kann; muss den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten; Kot ist täglich zu entfernen.

Das Fazit zum “Hunde Gassi-Gesetz”

Sehr konkret sind die Vorschriften bei Fütterung und Pflege; mindestens zwei Mal täglich ist die Unterbringung zu prüfen – ein Verstoß kann mit einem Bußgeld belegt werden. Die Verordnung sollte vielleicht besser Hunde-Pflege-Regelung genannt  werden. Denn zum einen ist eine Verordnung*, kein Gesetz, zum anderen steht rund um Gassi nichts drin, was ohnehin selbstverständlich sein sollte.

*In Deutschland gibt es einen Unterschied zwischen Gesetzen und Verordnungen. Gesetze werden von der Legislative, also dem Parlament, verabschiedet und bedürfen oft einer Zwei-Drittel-Mehrheit. Verordnungen hingegen werden von der Exekutive, also der Regierung oder einem Bürgermeister, erlassen.

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