Setzt jemand eine Blitzeranlage in Brand, so kann der Täter nicht wegen Brandstiftung verurteilt werden. Die Straftat kann lediglich als Sachbeschädigung gewertet werden. Das hat das Oberlandesgericht Braunschweig entschieden und die Verurteilung der Vorinstanz von Brandstiftung auf Sachbeschädigung abgeändert (Az. 1 Ss 6/13).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutsche Anwaltshotline berichtet, wurde ein Autofahrer mit 107 km/h geblitzt. Da er seinen Führerschein nicht verlieren wollte, entschloss er sich in einer Nacht- und Nebelaktion, die Geschwindigkeitsmessanlage in Brand zu setzen. Kurz vor 1 Uhr nachts begab sich der Mann zusammen mit seinem Bruder und seiner Verlobten zum stationären Blitzer. Er schaffte es, die Abdeckung zu entfernen, stopfte einen Stofffetzen in eine der Öffnungen und zündete das Stoffstück an. Dabei wurden Teile der Messanlage zerstört. Womit der Täter jedoch nicht gerechnet hatte: An der Messanlage war ein Schlagalarm angebracht, der die nächste Polizeistation alarmierte. Das Trio ist dann in den Wagen gestiegen und losgefahren, sie kamen aber nicht weit. Die Polizeibeamten haben ihnen den Weg abgeschnitten und Beweismittel, wie Feuerzeug und ein zerfetztes Bettlaken, sichergestellt.

Das Landgericht Clausthal-Zellerfeld verurteilte den Angeklagten zunächst wegen Brandstiftung zu einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe. Die eingelegte Revision des Angeklagten hatte dann Erfolg. Das Oberlandesgericht Braunschweig änderte das Urteil von Brandstiftung in Sachbeschädigung um. Die Richter sahen die Voraussetzungen für eine Brandstiftung nicht erfüllt. “Da es sich bei der stationären Blitzeranlage um keine ‘technische Einrichtung’ handelt, wurde der Täter nur wegen Sachbeschädigung schuldig gesprochen”, erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus. Der Fall wurde zurück in eine andere Strafkammer des Landgerichts verwiesen, wo dann über das neue Strafmaß entschieden werden soll.

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