…würde ich alle drei Monate eine Story von CDs mit Steuersündern lancieren, selbst wenn es diese CDs gar nicht geben sollte und der Staat gar keine kaufen kann.
Allein die Diskussion darüber dürfte zu mehr Steuerehrlichkeit führen: Es dürfte zum Beispiel in dieser Woche noch genau 2 Tage dauern, bis die ersten Steuerkanzleien und Redaktionen zu Selbstanzeigen der möglichen CD-Kandidaten aufrufen.
Das Bundesfinanzministerium könnte das mit Gerüchten begleiten, der Dealer habe inzwischen sogar eine DVD angeboten! Mit noch mehr Daten!
Weitere zwei Wochen später könnte ein Staatsanwalt lancieren, gerade würden alle Steuersünder von A bis H ausgewertet usw
Selbst wenn nicht eine einzige Liste exieren sollte, würde das vermutlich einen Selbstanzeige-Sog auslösen. Einerseits käme Geld in die Staatskasse, andererseits hätten Auslandskonten defintiv enen schlechten Ruf und die Schweiz müsste irgendwann allein vom Uhrenverkauf leben. Alles eine Frage der PR!
Kurzinfo strafbefreiende Selbstanzeige:
Steuerhinterzieher können von der Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 der Abgabenordnung (AO) Gebrauch machen. Dafür geben sie berichtigte Steuererklärungen ab. Das muss nicht als “Anzeige” o.ä. gekennzeichnet sein. Man kann z.B. schreiben: “Gerade war ich zum Skifahren in der Schweiz, da fiel mir ein…” Das Finanzamt korrigiert dann die Jahre, in denen die Einnahmen nicht oder nur zum Teil angegeben worden sind. Gleichzeitig werden Hinterziehungszinsen (sechs Prozent pro Jahr) festgesetzt.
Die Straffreiheit greift aber nicht, wenn die Tat „bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste“. Ein Wettlauf mit der Zeit: Sobald ein Sachbearbeiter das Kontrollmaterial der Steuerfahndung erhalten hat, gilt für einige Steuerjuristen die Steuerhinterziehung bereits als entdeckt.
Zuvor ist aber zu klären, ob die Sünden vielleicht schon verjährt sind. Strafrechtlich ist ein Steuerhinterzieher schon nach fünf Jahren aus dem Schneider (§ 78 Strafgesetzbuch). Und Steuernachforderungen sind nur bis zu 10 Jahre rückwirkend möglich (§ 169 Abgabenordnung).