Schnee räumen am Sonntag: Erst ab 9 Uhr (BGH -Urteil)

Sonntags müssen Eis und Schnee in der Regel erst um 9 Uhr geräumt sein. Nur bei besonderer Gefahrenlage muss der Räumpflichtige auch früher tätig werden, entschied der Bundesgerichtshof. Einzelne Glättestellen auf einem ansonsten eisfreien Grundstückszuweg sind außerdem laut diesem BGH-Urteil kein Verstoß gegen die Räum- und Streupflicht, schreibt der Rechtsschutzversicherer D.A.S.

Die Räum- und Streupflicht (Winterdienst) auf dem öffentlichen Gehweg vor einem Grundstück obliegt zwar der Gemeinde, sie wird aber meist von dieser per Satzung dem Grundstückseigentümer übertragen. Ebenso übertragen Vermieter ihren Mietern die Winterdienst-Pflicht in der Regel per Mietvertrag. Auf dem Privatgrundstück obliegt die Räum- und Streupflicht dem Eigentümer oder wiederum dem Mieter, wenn dies vertraglich geregelt ist.

Uhrzeit für Schneeräum-Pflicht werktags anders als sonntags

Werktags müssen die Wege, die von Personen benutzt werden, bis ca. 7 Uhr morgens geräumt werden – zumindest also bis der allgemeine Fußgängerverkehr beginnt. Der Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH): Die Mitarbeiterin eines Pflegedienstes hatte am 23. Dezember 2011, einem Sonntag, um etwa 10 Uhr eine Kundin aufgesucht, um im Auftrag ihres Arbeitgebers eine Weihnachtskarte zuzustellen. Auf dem Grundstück führte ein zwei Meter breiter Weg zum Hauseingang. Der Weg war nicht gestreut. Auf dem Rückweg rutschte die Frau auf einer Eisstelle von ca. 20 x 30 cm aus und verletzte sich. Sie verklagte die Grundstückseigentümerin auf Schmerzensgeld und Schadenersatz.

BGH: Zeit für Winterdienst musss zugestanden werden

Das Urteil des Bundesgerichtshof: Nach Angaben der D.A.S. hat der BGH entschieden, dass die Grundstückseigentümerin ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt habe. Einzelne kleine glatte Stellen auf einem ansonsten eisfreien Weg ließen die Räum- und Streupflicht schon gar nicht erst entstehen. Sonntags müsse in der Regel erst um 9 Uhr morgens geräumt sein. Hier habe die Glättebildung frühestens um 9 Uhr 15 durch Regen begonnen, danach müsse dem Räumpflichtigen eine gewisse Zeit für Winterdienst zugestanden werden.

Um 10 Uhr konnte demnach in diesem Fall kein völlig eisfreier Weg verlangt werden – zumal vorher weder mit Fußgängerverkehr auf dem Grundstück noch mit größerer Frostgefahr zu rechnen gewesen war (Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.06.2012, Az. VI ZR 138/11).

 

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2 Gedanken zu „Schnee räumen am Sonntag: Erst ab 9 Uhr (BGH -Urteil)

  1. H.J. Meier Antworten

    ich war 14 Monate in Norwegen.
    Jeder weiß dort; wenn es Winter wird – dann schneit es.
    Dann wird sich passendes Schuhwerk angezogen und man ist selbstverantwortlich
    vorsichtig ! Hier ist es einfach nur noch lächerlich !!!

  2. Tracy Antworten

    Leider findet sich nirgendwo ein Hinweis darauf, ob ein Mieter auch zum Winterdienst verpflichtet werden kann, wenn zuvor jahrelang ein Hausmeister diesen verrichtet hat und von heute auf Morgen aufhört. Kann eine Eigentümerbeschluß Miter dann dazu verpflichten den Winterdienst auszuführen oder bedarf es einer Vertragsänderung?
    Schade, das Problem lässt sich wohl nur mit Hilfe eines Gerichtsverfahren klären.

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