Riester-Rente: Allianz-Klausel erneut verboten (Az: 2 U 57/13)

Das Landgericht Stuttgart hatte die Überschussklauseln in den Riester-Rentenversicherungsverträgen der Allianz Leben für intransparent und unwirksam erklärt (Az.: 11 O 231/12). Geklagt hatten der Bund der Versicherten (BdV) und die Verbraucherzentrale Hamburg.  Das Oberlandesgericht Stuttgart hat heute das Urteil der Vorinstanz bestätigt (Az: 2 U 57/13). Es sei nicht ersichtlich, dass die Allianz nur solche Kunden an den Kostenüberschüssen beteiligt, die aus ihren sogenannten Eigenbeiträgen eine Mindestsparsumme von mindestens 40.000 Euro erreichen.

Das ist bei der Riester-Rente aber besonders für Ältere, Kinderreiche oder Geringverdiener oft schwer möglich. Vor allem diejenigen, die eigentlich besonders auf die staatlich geförderte Zuschussrente angewiesen sind, hätten also keine Chance, diese Kostenüberschüsse zu erhalten. Bei einem durchschnittlichen Vertrag können das etwa 3.500 Euro sein, die dadurch weniger für die Rente zur Verfügung stehen.

Das Landgericht Stuttgart war der Auffassung, dass die angegriffenen Passagen aus den AVB der Allianz für Riester-Verträge intransparent und daher unwirksam sind. Das Verbot folge auch aus Regelungen des UWG (§§ 3, 5 Abs. 1 Nrn. 1, 3, 8 Abs. 3 Nr. 3), weil nach Einschätzung des Gerichtes über wesentliche Merkmale des Vertrages getäuscht werde.

Die Allianz erklärte, sie könne die Auffassung des Gerichts nicht teilen. Die Allianz werde prüfen, ob sie Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart einlegt. Für die Kunden ändere sich durch das Urteil zunächst nichts. Die Allianz rechtfertigt die Klausel so:

Kostenüberschussbeteiligung muss verursacherorientiert erfolgen Die Versicherer sind gesetzlich dazu angehalten, Kunden angemessen und verursachungsorientiert an den Überschüssen zu beteiligen (§ 153 Versicherungsvertragsgesetz). Wir erheben Kosten weitgehend im Verhältnis zur Höhe der Beiträge. Kostenüberschüsse entstehen durch Verträge mit überdurchschnittlichem Beitrag. Kunden, die einen unterdurchschnittlichen Beitrag zahlen, werden daher nicht an Kostenüberschüssen beteiligt. Es ist fair und verursachungsgerecht, nur diejenigen Kunden an Kostenüberschüssen zu beteiligen, die auch zu den Überschüssen beigetragen haben.

Das Oberlandesgericht Stuttgart sah das aber anders und entschied wie die Vorinstanz. “Das Gerichtsurteil zeigt, dass der größte Anbieter der Riester-Renten die Grundphilosophie der geförderten Altersvorsorge nicht verstanden hat“, so Axel Kleinlein vom Bund der Versicherten. Es sollten ja gerade die Kinderreichen, ältere Menschen und Geringverdiener von der Riester-Rente profitieren. Dies seien aber gerade diejenigen, denen die Allianz die Kostenüberschüsse vorenthalten wolle

NEU: Bewerten Sie den Beitrag

Klicke auf die Sterne um zu bewerten!

Durchschnittliche Bewertung: 0 / 5. Anzahl Bewertungen: 0

Bisher keine Bewertungen! Sei der Erste, der diesen Beitrag bewertet.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert