In einer Kündigung wegen Eigenbedarfs muss der Lebensgefährte, mit dem die Tochter des Vermieters einen gemeinsamen Hausstand gründen möchte, nicht namentlich genannt werden. Das geht laut ARAG Rechtsschutzversicherung aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, VIII ZR 107/13) hervor.

In dem entschiedenen Fall waren die Beklagten Mieter einer 158 qm großen Wohnung. Die klagenden Vermieter kündigten die Wohnung wegen Eigenbedarfs für ihre Tochter. Die habe bislang alleine eine 80 qm große Wohnung bewohnt und benötige nun – so die Begründung – die größere Wohnung, weil sie mit ihrem Lebensgefährten zusammenziehen wolle. Als die Beklagten sich weigerten auszuziehen, erhoben die Vermieter Räumungsklage.

Mit Erfolg: Das Kündigungsschreiben müsse zwar den Kündigungsgrund Eigenbedarf derart konkretisieren, dass er von anderen Kündigungsgründen unterschieden werden könne, so der BGH. Nur dann könne der Mieter sich gegen den angegebenen Kündigungsgrund wehren, wenn er die Kündigung nicht hinnehmen möchte. Bei der Eigenbedarfskündigung reiche es aus, wenn die Person, für die der Eigenbedarf angemeldet werde, konkret genannt und darüber hinaus erklärt wird, warum diese Person ein Interesse an der Wohnung hat. Insoweit waren die in der konkreten Kündigung gemachten Angaben ausreichend, so der BGH.

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