Rauchen in Mietwohnung jetzt verboten?

Ein Raucher muss seine Wohnung räumen, hat das Düsseldorfer Landgericht entschieden. Aber ist damit Rauchen in der Mietwohnung oder auf dem Balkon der Mietwohnung damit nun generell verboten oder kann nun ein Rauchverbot gefordert werden? Nein, meint der Deutscher Mieterbund und verweist auf zahlreiche andere Urteile.

Das Landgericht Düsseldorf (21 S 240/13) verurteilte den 75-jährigen Düsseldorfer Rentner zur Räumung der Wohnung, weil er seine Wohnung unzureichend gelüftet, Aschenbecher nicht geleert und nicht verhindert hatte, dass Zigarettenrauch in den Hausflur zog. Er wurde nicht wegen des Rauchens an sich herausgeschmissen.

Rauchen gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch, das hat schon vor Jahren der Bundesgerichtshof so entschieden (BGH VIII ZR 124/05). “Raucher müssen aber den Zigarettenqualm über die Fenster nach draußen weglüften, nicht ins Treppenhaus. Dagegen kann das Rauchen in Gemeinschaftsräumen, dazu gehören auch Hausflur und Treppenhaus, vom Vermieter verboten werden”, so Lukas Siebenkotten, Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB).

Auch das Rauchen auf dem Balkon ist grundsätzlich erlaubt. Der Balkon gehört zur Wohnung, ist mitgemietet. Außerdem darf auch im Freien geraucht werden. Beeinträchtigungen durch Zigarettenimmissionen müssen grundsätzlich hingenommen werden. Allerdings kann übermäßiges oder sehr starkes Rauchen auf dem Balkon die Mieter in der darüber liegenden Wohnung zu einer Mietminderung berechtigen. Einige Urteile:

Amtsgericht Rathenow (4 C 300/13): Nachbarn klagten gegen ein Raucherehepaar. Sie fühlten sich durch den heraufziehenden Zigarettenqualm vom Balkon unter ihnen gestört. Mit ihrer Klage wollten sie ein Rauchverbot erreichen für die Zeiten zwischen 7 und 8 Uhr, 10 und 11 Uhr, 13 und 15 Uhr sowie zwischen 17 und 19 Uhr und zwischen 20 und 22 Uhr. Das Gericht wies die Klage ab. Wenn – wie hier – 12 Zigaretten am Tag auf dem Balkon geraucht werden, sei das keine übermäßige Belastung für die Nachbarn.

Landgericht Hamburg (311 S 92/10): Die direkt unter eine Mietwohnung lebenden Nachbarn rauchten täglich in der Zeit zwischen 7 Uhr morgens und 23 Uhr abends stündlich zwei Zigaretten auf ihrem Balkon. Bei normalen Witterungsverhältnissen zog der Rauch nach oben, verfing sich hier in der Dachgaube des Mieters und drang bei geöffnetem Fenster sogar in die Mieterwohnung ein. Die betroffenen Mieter konnten die Miete um 5 Prozent mindern. Das Rauchverhalten der Nachbarn stelle einen erheblichen Mangel für die in der Dachgeschosswohnung lebenden Mieter dar.

Landgericht Berlin (67 S 307/12): Weil immer wieder bei geöffnetem Fenster oder geöffneter Balkontür Zigarettenrauch in die Mietwohnung zog, weil der Nachbar der darunter liegenden Wohnung auf seinem Balkon „ständig“ rauchte, gestatteten die Berliner Richter den Mietern eine Mietminderung von 10 Prozent.

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