Neues Reiserecht seit 2018: Das gilt nun für Pauschalreisen

Am 1. Juli 2018 ist das neue Reiserecht in Kraft getreten. Es beruht auf der Umsetzung der EU-Pauschalreiserichtlinie. Innerhalb der EU sollen einheitliche Regeln gelten. Umgesetzt werden die EU-Vorgaben in den neugefassten Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Das neue Pauschalreiserecht gilt für Reisen, die ab dem 1. Juli gebucht werden und brachte viele Neuerungen für den Reisenden sowie für Reiseveranstalter und Reisebüros. Wer allerdings nur ein Ferienhaus oder eine Wohnung bei einem Reiseveranstalter bucht, genießt – anders als bislang – nicht mehr den umfangreichen Schutz des Pauschalreiserechts. Hier findet Mietvertragsrecht Anwendung, das dem Reisenden aber weniger Rechte gibt.

Für wen gilt Pauschalreiserecht seit Juli 2018?

Wenn zwei Reiseleistungen (z.B. Flug, Hotel oder Mietwagen) gebündelt werden oder eine solche Reiseleistung bereits im Vorfeld der Reise mit einer touristischen Leistung (Konzertkarte, Ausflug, Wellnessbehandlung u.a.) gebucht wird und diese 25 Prozent des Gesamtwertes der Reise ausmacht, liegt eine sogenannte Pauschalreise vor. Die Vorteile: Bei Mängeln können Pauschalreisende ihre Ansprüche wie etwa eine Minderung oder Schadensersatz gegenüber dem Veranstalter geltend machen. Für Individualreisende ist die Durchsetzung ihrer Rechte oft weniger einfach. Weil aber immer mehr Menschen ihre Urlaubsreisen individuell online zusammenstellen, gilt ab 1. Juli 2018 ein neues Reiserecht. 

Reklamation: Verjährung erst nach zwei Jahren

Der Urlauber, der wegen Reisemängeln Ansprüche geltend machen will (Preisminderung, Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude u.a.), musste dies bisher innerhalb von einem Monat nach dem vertraglichen Ende der Reise beim Reiseveranstalter anzeigen. Ansonsten Diese Ausschlussfrist fällt weg. Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre und darf vom Reiseveranstalter auch nicht durch seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verkürzt werden.

Aus „höherer Gewalt“ werden „unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände“

Der Begriff der höheren Gewalt findet sich im neuen Reiserecht nicht mehr, dennoch bleibt der Reisende geschützt. Kommt es nach Vertragsabschluss zu einer Gefahrenlage am Urlaubsort oder sind aufgrund äußerer Einflüsse erhebliche Beeinträchtigungen zu erwarten, kann der Reisekunde kostenfrei vom Vertrag zurücktreten. Im Reiserecht wird hierfür zukünftig der Begriff der unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände genutzt. Vor der Reise hat auch der Reiseveranstalter dieses Rücktrittsrecht. Bei einer entsprechenden Situation während der Reise kann der Urlauber die Reise vorzeitig abbrechen. Fallen Mehrkosten aufgrund einer geänderten vertraglich vereinbarten Rückreise (z.B. Flug) an, kann der Reiseveranstalter diese nicht mehr, wie bisher, zur Hälfte dem Kunden auferlegen.

Nachträgliche Preiserhöhung kann nun teurer werden

Bislang durfte der Reiseveranstalter bei im Voraus gebuchten Reisen bei bestimmten Gründen eine nachträgliche Preiserhöhung bis zu fünf Prozent des Reisepreises fordern, ohne dass dem Reisenden ein kostenfreies Rücktrittsrecht zustand. Erhöhen sich nach Vertragsabschluss zukünftig beispielweise die Kosten für Treibstoff oder Hafen- und Flughafengebühren, kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nun bis zu acht Prozent erhöhen. Erst wenn es noch teurer wird, kann der Urlauber von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und ohne Stornogebühren von der Reise zurücktreten. Die Preiserhöhung darf laut ARAG Rechtschutzversicherung nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgen. Hat der Reiseveranstalter sich das Recht zur Preiserhöhung vorbehalten, muss er aber auch eventuelle Preissenkungen an den Kunden weitergeben, sollten sich seine Ausgaben für Treibstoff u.a. reduzieren.

Informationspflichten und Beistandspflicht

Reiseveranstalter müssen dem Pauschalreisenden bereits vor Buchung der Reise ein Infoblatt überreichen, mit dem der Reisende über seine Reche und die gesetzlichen Regelungen informiert wird. Befindet sich der Reisende in Schwierigkeiten, muss der Reiseveranstalter ihm außerdem in angemessener Weise Hilfe leisten, indem er zum Beispiel Infos über Gesundheitsdienste, Behörden, andere Reisemöglichkeiten bereitstellt.

Haftung Reisebüros

Nach dem neuen Gesetz sollen die meist kleinen und inhabergeführten Reisebüros haften, falls von ihnen zusammengestellte Hotels, Mietwagenfirmen oder Airlines pleitegehen. Vielen der 10.000 deutschen Agenturen, die jährlich im Schnitt kaum mehr als 20.000 Euro verdienen, könnte diese Regelung das Genick brechen. Auch Fremdenverkehrsbüros, Hotels oder Busunternehmen sind nach dem Willen der EU haftbar, sobald Urlauber bei ihnen mehr als eine Leistung buchen. 

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Ein Gedanke zu „Neues Reiserecht seit 2018: Das gilt nun für Pauschalreisen

  1. Maglock Antworten

    Ein gebuchtes Reiserrangement wird rechtzeitig vor Anfallen von Stornogebühren- laut den geltenden AGBH’s , Aber- im gebuchten Preis war ein Frühbucherrabatt von 10 % enthalten, eine Anzahlung wurde schon geleistet. Was bekommt der Kunde vom Hotel zurück bzw. wieviel müsste er noch bezahlen? Bitte um rascheste Auskunft.
    MfG Fr. Maglock

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