Arbeitsrecht: Kündigung per SMS wirksam?

Sie hatte bei Günther Jauchs Rateshow im TV 32.000 Euro gewonnen und bekam deswegen angeblich per SMS die Kündigung: “Du hast ja Geld grad nicht so nötig”, soll der Arbeitgeber laut BILD-Zeitung geschrieben haben. Herzzerreißend:

Eine fiese Kündigung per SMS – für Frau Miller ein Schock. Die Jauch-Kandidatin zu BILD: „Es war mein erster Job seit meiner Zeit bei Daimler, weil ich jahrelang meine kleine, jetzt sechsjährige Tochter betreut hatte. Ich hab dort seit August zweimal die Woche jeweils vier Stunden auf 400-Euro-Basis gearbeitet. Die Arbeit hat mir so gut getan.“

Ich habe eine gute Nachricht für die traurige Jauch-Kandidatin: Eine Kündigung per SMS ist unwirksam – egal sie dann noch in der BILD-Zeitung abgedruckt wurde oder nicht. Die BILD fragte zwar bei einem Arbeitsrechtler danach, ob die Begründung in Ordnung war – dass per SMS überhaupt nicht gekündigt werden kann, ließ die Zeitung allerdings unerwähnt.

Kündigung Arbeitsvertrag bedarf Schriftform

Dabei hat es der Gesetzgeber im Paragraphen 623 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eindeutig geregelt: „Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.“

Was mit „Schriftform“ gemeint ist, wird an anderer Stelle des BGB präzisiert, und zwar im Paragraphen 126: Wichtigstes Merkmal ist die eigenhändige Unterschrift auf einer „Urkunde“. Damit meint der Gesetzgeber Papier. Die Kündigung per SMS ist daher ebenso unwirksam wie eine mündliche Kündigung oder eine Kündigung per Telegramm, Telefax oder E-Mail. Das gilt in der Probezeit (wie bei der Jauch-Kandidatin) als auch nach der Probezeit.

Sonderfall Telefax: Es ist zwar aus Papier, es trägt aber keine Original-Unterschrift, sondern nur eine Kopie der Unterschrift. Deshalb genügt das Telefax nicht der Schriftform-Pflicht (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Az: 16 Sa 1030/05).

Ein Arbeitnehmer hat keine Pflicht, den Arbeitgeber auf Form-Fehler in der Kündigung gleich hinzuweisen. Selbst wenn er die unwirksame Kündigung zunächst widerspruchslos hinnimmt, kann er später noch Kündigungsschutzklage einreichen. So urteilte das Landesarbeitsgericht Hamm im Fall einer SMS-Kündigung (10 Sa 512/07).

Bei einer wegen fehlender Unterschrift unwirksamen Kündigung muss der Arbeitnehmer auch nicht die Drei-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage beachten (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Az: 12 Ta 363/10). Der Grund: Die Drei-Wochen-Frist gilt ausweislich des Gesetzeswortlautes nämlich nur für schriftliche Kündigungen.

Wenn der Arbeitgeber generell ein Kündigungsrecht hat, etwa wegen schlechter Auftragslage, kann er eine formgerechte Kündigung nachschieben. Der Arbeitnehmer hat dann aber wegen den Kündigungsfristen möglicherweise einige Wochen oder sogar Monate gewonnen, für die er Gehalt beanspruchen kann.

Für Arbeitnehmer gilt die Pflicht zur schriftlichen Kündigung gleichermaßen. Wer patzt und deshalb den gewünschten Kündigungstermin verpasst, muss seinen Arbeitsvertrag weiter erfüllen.

Zusammenfassung

  • Die Kündigung per SMS ist unwirksam, da laut Paragraph 623 des BGB, da die Schriftform notwendig ist.
  • Der Arbeitnehmer muss die Drei-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage bei einer wegen fehlender Unterschrift unwirksamen Kündigung nicht beachten.
  • Arbeitnehmer haben die gleiche Pflicht zur schriftlichen Kündigung. Wenn der Arbeitnehmer den gewünschten Kündigungstermin verpasst, muss er den Arbeitvertrag weiter erfüllen.

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