Post von der Bank? Kredit-Werbung richtig widersprechen

Gleich zwei Banken haben mir zum Wochenende persönlich adressierte Werbe-Post geschickt: Supergünstige Kredite kann ich praktisch über Nacht haben. Wieso kommen die auf mich? Wohne ich in einer Gegend, wo die Leute normalerweise Kreditbedarf haben? Gelten Journalisten generell als klamm? Nun, ich habe zwar durchaus den einen oder anderen “unerfüllten Wunsch”, doch Kredite brauche ich trotzdem nicht.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits 1988 unter dem Aktenzeichen VI ZR 182/88 klargestellt, dass ungewollte Werbung eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte darstellt. Sogar von Verletzung der Eigentumsrechte und Besitzstörung und auch von Wettbewerbsverstoß ist seitdem die Rede. Das Gericht hat entschieden, dass entsprechende Aufkleber, zum Beispiel mit der Aufschrift “Keine Werbung einwerfen“, von werbenden Unternehmen beachtet werden müssen. Ist der Briefkasten trotz unmissverständlichem Aufkleber mal wieder übervoll – auch mit Werbung – kann das mehrere Gründe haben:

  • Kostenlose Wochen- und Anzeigenblätter mit redaktionellem Inhalt gelten laut BGH nicht als Werbung (I ZR 158/11). Sie werden trotzdem zugestellt. Tipp: Sprechen Sie mit Ihrem Briefträger. Vielleicht denkt er das nächste Mal daran, Sie mit dem ungewollten Blätterwald zu verschonen. Oder: Bringen Sie an Ihrem Briefkasten einen Aufkleber mit dem Hinweis „Keine Werbeprospekte und keine Anzeigenblätter“ an. Der Briefkasten-Aufkleber „Bitte keine Werbung” wirkt aber nicht gegen Beilagen in Zeitungen. Der Einwurf von abonnierten Zeitungen mit Werbebeilagen bleibt laut einem Beschluss des OLG Karlsruhe (15 U 76/91) unberührt.
  • Persönlich adressierte Werbung wird von den Briefträgern behandelt wie ganz normale Briefsendungen. Die Zusteller müssen sie ausliefern. Ein Mittel gegen solche Unternehmen ist der immer noch weithin unbekannte § 28 Abs. 4 des Bundesdatenschutzgesetzes. Bei persönlich adressierter Werbepost muss der Empfänger demnach ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass er weiteren Zusendungen widersprechen kann. Für diesen Widerspruch muss zudem eine Empfangsadresse angegeben sein. Ist das nicht der Fall, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit (§ 43 Abs.1 Nr.3 BDSG). Dann kann zum Beispiel der jeweilige Landesdatenschutzbeauftragte eingreifen und ein Bußgeld verhängen, wie sich aus einem Urteil des OLG Düsseldorf ergibt.

Der Auskunftsanspruch wegen unerwünschter Werbung

Der Werbe-Empfänger hat auch  einen Auskunfts- und Unterlassungsanspruch. Der könnten z.B. mit einem Text wie diesem geltend gemacht werden

Sehr geehrte Damen und Herren,
auf Grund Ihrerer Zuschrift vom [Datum] ist davon auszugehen, dass Sie von mir personenbezogene Daten speichern. Ich fordere Sie auf, mir bis zum [Datum mit 14 Tagen Frist], 12.00 Uhr hier eingehend, gemäß §34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Auskunft darüber zu erteilen:
Welche Daten über mich bei Ihnen gespeichert sind und zu welchem Zweck die Speicherung erfolgt (§ 34 I-III BDSG i.V.m. § 6 II, § 28 Abs. 4),
aus welcher Quelle Sie diese Daten erhalten haben (§ 34 I Nr.1 BDSG), und
sofern eine Weitergabe stattfand, mir alle weiteren Empfänger der Daten zu nennen (§ 34 I Nr.2 BDSG).
Darüber hinaus fordere ich Sie gemäß §35 Nr.3 BDSG auf, meine sämtlichen Daten für die weitere werbliche Verwendung zu sperren und mir diese Sperrung schriftlich zu bestätigen.
Sollte ich die Auskunft nach Ablauf der o.g. Frist nicht erhalten haben, müssen Sie mit einer gerichtlichen Durchsetzung meines Auskunftsanspruchs rechnen. Ferner werde ich den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten um Stellungnahme bitten.
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]

Unterlassungsanspruch wegen unerwünschter Werbung

Geht die Werbeflut trotz aller Gegenmaßnahmen weiter, besteht unter Umständen ein Unterlassungsanspruch. Laut ARAG Rechtsschutzversicherung allerdings nur dann, wenn das werbende Unternehmen oder die Werbeverteilfirma und ihre Verteiler sich bewusst und planmäßig über den zum Ausdruck gebrachten Willen des Briefkasteninhabers hinwegsetzen. Es reicht zur Abwehr eines Unterlassungsanspruches demnach bereits seitens der werbenden Unternehmen oder dessen Erfüllungsgehilfen aus, wenn dokumentiert werden kann, dass die Verteiler im ausreichenden Maß und deutlich auf die Beachtung von Werbeverteilverboten hingewiesen worden sind. Wird bei der Verteilung von Werbemitteln der durch Aufkleber geäußerte Wunsch, keine Werbung erhalten zu wollen, nur vereinzelt missachtet, kann kein sittenwidriges Wettbewerbsverhalten im Sinne des §1 UWG nicht angenommen werden. Der Empfänger muss das also hinnehmen und den Weg zum Papierkorb selber antreten.

Eine Alternative: Ein Eintrag in die sogenannte „Robinsonliste“, die vom I.D.I. Interessenverband Deutsches Internet e.V. geführt wird, wirkt gegenüber allen Mitgliedern des Verbandes als Widerspruch gegen die Zusendung von Werbung (www.robinsonliste.de).

Mein Finanztip: Wenn ich sauer über unverlangte Werbepost bin, dann stopfe ich den ganzen Müll in den beigefügten Antwortumschlag, klebe ihn zu und werfe ihn in einen der gelben Kästen. Ist das Wörtchen “Antwort” aufgedruckt, muss nämlich der Empfänger (also der Werbepost-Versender) das Porto zahlen. Bei Übergewicht wird das sogar richtig teuer für ihn. Mein Ärger verfliegt stets in dem Moment, wenn ich mir vorstelle, dass ein paar Millionen Reklameopfer alles zurückschicken und die Marketingabteilung entsprechend ein paar Millionen Euro Extra-Porto löhnen muss.

Übrigens: Der Empfänger hat seit 2003 ein Widerspruchsrecht – und darauf muss der Versender ausdrücklich hinweisen, außerdem eine Adresse zum Abbestellen angeben. Wörtlich heißt es im Paragraphen 28 IV BDSG:

„Der Betroffene ist bei der Ansprache zum Zweck der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung über die verantwortliche Stelle sowie über das Widerspruchsrecht zu unterrichten“.

Mit dieser Vorschrift wurde eine EU-Richtlinie umgesetzt, wonach von einer Datenspeicherung betroffene Personen von ihrem Widerspruchsrecht Kenntnis erhalten sollen. Fehlen diese Angaben bei der persönliche adressierten Werbung, kann der Empfänger einen Unterlassungsanspruch geltend machen. Mehrere Unternehmen bekamen schon von Gerichten die Rote Karte gezeigt (Landgericht Frankfurt/Main, Az: 2 06 O 247/03; Landgericht Düsseldorf, Az: 12 O 217/03, Landgericht Hamburg, Az: 312 O 707/03).

Noch unangenehmer für die Werbebrief-Versender: Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeit (§ 43 Abs.1 Nr.3 BDSG). „Erstattet ein Empfänger Anzeige, kann eine Geldbuße von bis zu 25.000 Euro verhängt werden“, sagt Udo Vetter, Düsseldorfer Fachanwalt für Strafrecht. „Zuständig dafür ist in erster Linie die oder der jeweilige Landesdatenschutz-Beauftragte.“ Darüber hinaus kann der Verbraucher eine Auskunft anfordern, welche Daten über ihn gespeichert wurden und verlangen, dass alles gelöscht wird.

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8 Gedanken zu „Post von der Bank? Kredit-Werbung richtig widersprechen

  1. Schorsch Antworten

    Auf dem ungefragten Werbe-Brief von der Targobank ist folgendes zu lesen:

    “Verantwortlicher im Sinne des Datenschutzrechts ist GEMINI DIRECT marketing solutions GmbH, Black-und-Decker-Str. 17C, 65510 Idstein. Die Verarbeitung Ihrer Daten erfolgt zum Zweck des Marketings einwilligungsfrei nach Artikel 6 | 1 f DSGVO für eine interessengerechte Information. Sie können gegenüber GEMINI DIRECT als auch dem informierenden Unternehmen jederzeitig der Verarbeitung für Marketingzwecke für die Zukunft widersprechen. Nähere Informationen zu Ihren sonstigen Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Ihren Beschwerderechten sowie zum Datenschutzbeauftragten erhalten Sie unter www. geminidirect.de/ datenschutz.”

    Also kauft offenbar die Targo Bank von Gemini Direct marketing solutions GmbH meine Daten, ohne dass ich dazu vorher zustimmen musste. Bei Gemini Direct kann man seine Daten offenbar sperren lassen, damit die Daten nicht immer wieder zu Werbezwecken gehandelt werden. Das muss man allerdings aktiv machen.

  2. hans Antworten

    Meine Mutter bekommt diese Briefe von der Targobank seitdem Sie eine Monatliche ratenzahlung mit mediamarkt abgeschlossen hat. Ich hatte die Targobank postialisch einen widerspruch zukommen lassen, aber es bringt nichts! Sie bekommt trotzdem post, das ist doch unnötiger müll? Was kann man den Sonst hier machen?

  3. Günni Antworten

    Targobank, Targobank, Targobank: Immer wieder ist es diese Bank, die mich mit Werbung für Kredite bombardiert. Das nervt, liebe Targobank!

  4. KREDITVERGLEICH Antworten

    Zur Not kann man auch die Briefe geschlossen bei der Post abgeben mit dem Vermerk "unbekannt verzogen" – da sollte dann keine Post mehr von dieser Bank kommen.

  5. Peter Antworten

    Ich schreibe immer drauf: "Annahme verweigert", dann ab in den Briefkasten – bisher hilft es als wirkungsvolles Abbestellen.

    • Elke Antworten

      …das hat die TARGOBANK bisher allerdings nicht davon abgehalten. Nun habe ich den entsprechenden Brief verschickt, schaun-mer-mal 🙂

    • Werbung nein danke Antworten

      Hallo, die deutsche Post teilte mir kürzlich mit, dass Sie “Annahme verweigert, zurück an Absender’-Briefe vernichten. Sie erreichen den Absender also garnicht. Ich habe es auch vorher so gemacht und bekam dennoch weiterhin Werbung v.d. Targo Bank…

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