Gewährleistung: Jeder 4. Deutsche kennt Rechte bei Sonderangeboten nicht

Bei Gewährleistung und anderen Rechten beim Kauf gibt es noch viel Aufklärungsbedarf. So glaubt jeder vierte Deutsche immer noch, dass man bei Sonderangeboten nur eingeschränkte Gewährleistungsrechte hat. Dies ergab eine repräsentative forsa-Umfrage im Auftrag der Roland Rechtsschutz-Versicherungs-AG.

Die Deutschen sind auf Sonderangebote aus: Knapp zwei Drittel (64 Prozent) der Bundesbürger informieren sich mithilfe von Werbeprospekten oder im Internet, wo ein Produkt am günstigsten angeboten wird, so die Roland-Umfrage. Nur mit der Rechtskenntnis hapert es. Knapp ein Viertel (23 Prozent) denkt, dass man beim Kauf eines vergünstigten Produkts ein eingeschränktes Gewährleistungsrecht bei Mängeln hat.

Volle Gewährleistung auch bei halbem Preis des Sonderangebotes

„Das ist falsch”, erläutert Roland-Partneranwalt Johannes Schmidberger von der Friedrichshafener Kanzlei Brugger & Kollegen. „Mangelhafte Ware muss der Händler in jedem Fall ersetzen oder nachbessern. Zudem muss niemand leichte qualitative Abstriche hinnehmen, auch nicht beim Kauf vergünstigter Produkte oder Leistungen. Mit anderen Worten: Volle Gewährleistung auch bei halbem Preis.

Es sei denn, die Preisreduzierung ergibt sich gerade auf Grund bereits vorhandener bekannter Mängel.” Dennoch glauben das 21 Prozent. Im Laden gekaufte reduzierte Ware darf der Händler allerdings vom grundlosen Umtausch, beispielsweise bei Nichtgefallen, ausschließen – das wissen 39 Prozent der Befragten. Beim Online-Einkauf besteht jedoch das gesetzliche Widerrufsrecht von 14 Tagen.

Sonderangebot muss 2 Tage vorrätig sein

Für Sonderpreisaktionen gilt: Ein Sonderangebot sollte zwei Tage vorrätig sein – das weiß nur knapp die Hälfte der Befragten (49 Prozent). „Wenn der Ansturm zu groß und das Angebot vor dieser Frist vergriffen ist, haftet der Händler jedoch nicht und man kann keine Ansprüche einklagen”, erklärt ROLAND-Partneranwalt Schmidberger. 30 Prozent glauben, dass Sonderpreisaktionen ein ganzes Jahr andauern können – das ist ein Irrtum.

Tatsächlich darf ein Anbieter immer wieder solche Aktionen starten, sie müssen laut Schmidberger jedoch zeitlich begrenzt sein. Dass ein Händler nicht mehr als 50 Prozent Preisnachlass auf die unverbindliche Preisempfehlung geben darf, meinen lediglich 15 Prozent. Hier gibt es keine feste Regel: „Zu welchem Preis er ein Produkt verkauft, darf ein Händler selbst entscheiden.“ Und nochmal: Auch bei sehr großem Preisnachlass besteht Gewährleistung.

Vor allem junge Leute auf  Jagd nach Sonderangeboten

29 Prozent der Befragten sparen mit Gutscheinen aus Tageszeitungen oder Online-Angeboten. Insbesondere die unter 30-Jährigen möchten auf diese Weise günstig shoppen: Mehr als die Hälfte (55 Prozent) der Gutscheinjäger ist zwischen 18 und 29 Jahre alt. Nur knapp jeder Zehnte gab an, regelmäßig Gutscheinbücher oder -portale zu nutzen. Was immerhin 61 Prozent der Befragten wissen: „Ein Händler muss einen Rabatt-Gutschein nach Ablauf der Gültigkeit nicht mehr einlösen. Tut er es doch, dann aus Kulanz”, so Anwalt Schmidberger.

Mehr als die Hälfte (51 Prozent) meint, dass man stets vor der Bestellung anmelden muss, wenn man beim Restaurantbesuch einen Gutschein nutzen möchte. Das stimmt so nicht: Zwar kann dies in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Restaurants oder des Gutscheins verankert sein, per Gesetz ist es jedoch nicht erforderlich.

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