Zuzahlungen bei Steuer absetzen

Gesetzlich Krankenversicherte sollten bei der Steuererklärung stets an Zuzahlungen und Praxisgebühren denken, die sie im Vorjahr geleistet haben: Es lassen sich Steuern damit sparen.

Bei der Krankenkasse kann sich von der Zuzahlungspflicht befreien lassen, wer bereits zwei Prozent seines Brutto-Jahreseinkommens für Praxisgebühr, Medikamenten- oder Krankenhaus-Zuzahlungen ausgegeben haben. Bei chronisch Kranke ist die Grenze bereits bei einem Prozent des Bruttoeinkommens erreicht.

Ausgaben zusätzlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen

Beim Finanzamt kann jeder seine Ausgaben zusätzlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Damit es eine Steuererstattung für die Zuzahlungen gibt, muss die zumutbare Belastung überschritten sein. Das Finanzamt verlangt also wie die Krankenkasse einen Eigenanteil, rechnet aber anders: Die zumutbare Belastung richtet sich nach der Höhe der Gesamteinkünfte, dem Familienstand und der Kinderzahl.

  • Ein Beispiel: Hat ein Ehepaar mit drei Kindern nach Abzug von Werbungskosten und Betriebsausgaben 30.000 Euro verdient, muss es 300 Euro Krankheitskosten selbst tragen (1 % von 30.000). Der übersteigende Betrag ist als außergewöhnliche Belastung steuerlich abzugsfähig.
Wer als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse Zuzahlungen leisten muss, kann gleich doppelt abrechnen: Einerseits bei der Krankenkasse, andererseits beim Finanzamt. Dafür gelten aber unterschiedliche Zumutbarkeitsgrenzen.

Sogar Kreditkosten wegen Krankheit können außergewöhnliche Belastung sein

Je geringer das Einkommen und je höher die Kinderzahl ist, desto eher kommen Kassenmitglieder zu einem Steuervorteil. Angerechnet wird praktisch all das, was auch die Krankenkasse anrechnet: Praxisgebühren, Zuzahlungen, Selbstbehalte etwa bei Zahnersatz. Musste jemand wegen Erkrankungen einen Kredit aufnehmen, kann er die Zinsen anderes als bei der Krankenkasse beim Finanzamt geltend machen.

Sie sollten Belege für alles zu verlangen, was auch im Entferntesten dazu gehören könnte und all das sorgfältig zu sammeln. Das betrifft generell die selbst bezahlten Kosten für Medikamente (z.B. Zuzahlungen) und Hilfsmittel (z.B. Prothesen, Einlagen, Brillen, Hörgeräte), wenn sie vom Arzt oder Heilpraktiker verordnet wurden.

Anerkannt werden Fahrtkosten (auch mit dem Taxi) zum Arzt oder zur Selbsthilfegruppe und angemessene Trinkgelder im Krankenhaus. Kurkosten werden übernommen, wenn die Notwendigkeit der Kur durch den Amtsarzt bescheinigt oder von der Kasse akzeptiert wurde. Die lange Liste der abzugsfähigen Krankheitskosten ist nicht abgeschlossen und auch immer wieder umstritten. Im Zweifelsfall deshalb lieber alles sammeln und angeben.

Für Behinderte gibt es keinen Selbstbehalt

Sehr wichtig: Behinderte können außergewöhnliche Belastung ohne zumutbaren Selbstbehalt geltend machen – jedenfalls so weit, wie sie lediglich die Pauschbeträge ansetzen.

Je nach Grad der Behinderung liegen die Pauschbeträge zwischen 310 und 3700 Euro im Jahr.

„Höhere Aufwendungen, die unmittelbar infolge der Behinderung erwachsen, können anstatt des Behinderten-Pauschbetrags als außergewöhnliche Belastung unter Berücksichtigung der zumutbaren Eigenbelastung geltend gemacht werden“, so das Bundesfinanzministerium.

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