Was Garantie und Gewährleistung unterscheidet

Garantie und Gewährleistung werden oft synonym miteinander verwendet, dabei stecken dahinter zwei völlig unterschiedliche Dinge! Der größte Unterschied? Das eine ist eine freiwillige Leistung, das andere Teil des Gesetzes. Aber welche Rechte haben Verbraucher, wenn plötzlich der Kühlschrank den Geist aufgibt oder der neu gekaufte Schrank wackelt? Das schauen wir uns genauer an.

Gesetzliche Gewährleistung: Sie steht jedem Verbraucher zu

  Bei jedem Kauf hat der Verbraucher ein zweijähriges Recht auf Gewährleistung, sofern Neuware gekauft wurde. Beim Verkauf von Gebrauchtwaren beträgt die Gewährleistungspflicht immerhin 12 Monate. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 437, 438) ist diese Pflicht verankert, kein Händler kann sich dagegen wehren. Aber was heißt das in der Praxis? Gilt die Gewährleistung auch dann, wenn das Smartphone durch einen Sturz unbrauchbar wird?

 Nein! Mit der gesetzlichen Gewährleistung werden Mängel abgedeckt, die ein Produkt zum Kaufzeitpunkt aufwies. Sobald der Konsument einen Schaden oder Mangel feststellt, kann er sich auf die Gewährleistungspflicht berufen. Der Händler muss das Produkt nicht austauschen, er hat das Recht auf Nachbesserung.

Was passiert, wenn der Schaden erst nach dem Kauf entsteht?

Viele Händler versuchen die Gewährleistungspflicht durch unlautere Tricks zu umgehen, haben damit aber wenig Erfolg. Ein genereller Ausschluss ist rechtswidrig und wird vor Gericht keinen Bestand haben. Wie sieht es aber aus, wenn der Verbraucher trickst? Was, wenn das Produkt beim Verkauf einwandfrei war, nach dem Kauf aber Fehler auftreten?

 Hier gilt seit dem 1. Januar 2022 ein neues Gesetz, wenn der Gewährleistungsanspruch innerhalb der ersten 12 Monate geltend gemacht wird. Der Händler muss beweisen, dass er das Produkt zum Zeitpunkt des Verkaufs ohne Mängel übergeben hat (vorher war die Frist nur bei sechs Monaten).

Ab dem 12. Monat wird die Pflicht auf den Käufer übertragen. Nun obliegt es ihm nachzuweisen, dass der Defekt schon beim Kauf bestand. Das ist schwierig und so bleibt es Verbrauchern nur, auf einen kulanten Händler zu hoffen.

Wichtig zu wissen: Auch auf Gebrauchtwaren gilt die Gewährleistungspflicht für einen Zeitraum von 12 Monaten. Dieses Gesetz betrifft aber nur gewerbliche Verkäufer. Bei Gebrauchtkäufen unter Privatpersonen gibt es kein Recht auf Gewährleistung.

 Die freiwillige Garantie: Entgegen häufiger Annehmen nicht verpflichtend

„Sie müssen das umtauschen, ich habe ein Recht auf Garantie.“ Solche Aussagen hören Verkäufer immer wieder, wahrer werden sie deshalb aber nicht. Die Fehlannahme ist genauso falsch wie die Behauptung, dass es immer ein Umtauschrecht auf gekaufte Produkte gibt. Bleiben wir aber bei der Garantie. Wird sie vom Hersteller eines Produkts angeboten, ist es eine freiwillige Leistung. Selbst manche Händler bieten mittlerweile eine sogenannte Händlergarantie an, aber auch die ist nicht im Gesetz verankert.

 Das bedeutet in der Praxis: Der Garantiegeber (Händler oder Hersteller) hat freie Wahl, wie lange die Garantie dauert und welche Arten von Schäden abgedeckt werden. Üblich ist zum Beispiel eine Funktionsgarantie über einen Zeitraum von ein bis zwei Jahren. Voraussetzung ist dann aber, dass das Produkt normal genutzt wird.

 Wichtig zu wissen: Selbst wenn eine Garantie gegeben wird, sind Verschleißteile fast immer nicht abgedeckt. Defekte Akkus beispielsweise fallen nicht unter die Garantieleistung.

Was gilt wann? Garantie und Gewährleistung in der Gegenüberstellung

 Irrtümer im Handel sind keine Seltenheit. Egal, ob es sich um das Anrecht auf Schnäppchenpreise oder Themen wie Gewährleistung und Garantie handelt – Wissen hilft immer weiter! Hier nun eine kleine Gegenüberstellung, was wann wirklich gilt (vorausgesetzt es gibt eine Garantieleistung).

Gesetzliche Zusicherung: Die Gewährleistungspflicht ist gesetzlich verankert, die Garantie nicht.

Geltung: Gewährleistung wird bei Sachmangeln gewährt, die nicht selbstverschuldet wurden. Garantie kann auch bei selbstverschuldeten Mängeln gewährt werden.

Dauer beim Kauf von Neuprodukten: Zwei Jahre gesetzliche Gewährleistungspflicht, Garantiezeitraum wird vom Händler/Hersteller selbst bestimmt.

Dauer beim Kauf von Gebrauchtwaren: Ein Jahr gesetzliche Gewährleistungspflicht, Garantien sind im Gebrauchthandel eher unüblich.

Anspruchshaltung: Das Recht auf Gewährleistung hat der Käufer gegenüber dem Händler. Bei der Garantie hängt es davon ab, ob Händler- oder Herstellergarantie gewährt wird.

 Fazit: Gewährleistung und Garantie nicht verwechseln – nur eines ist gesetzlich bindend

 Die synonyme Nutzung der beiden Begriffe ist schlichtweg falsch. Niemand hat einen Anspruch auf Garantie, auf Gewährleistung aber schon. Versucht der Händler sich um die Gewährleistungspflicht zu drücken, gibt es rechtliche Handhabe. Verweigert ein Händler hingegen prinzipiell jede Garantie, ist es seine eigene Entscheidung. Da der Konkurrenzdruck hoch ist, bieten heute aber die meisten Händler Garantien an. Oft auch in Form von kostenpflichtigen Zusatzgarantien, die aber nicht immer empfehlenswert sind.

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