Fahrerflucht: Strafen lassen sich vermeiden

Kleine Delle, aber keine Bagatelle:  Jedes Jahr werden in Deutschland etwa 500.000 Fälle von mutmaßlicher Unfallflucht bei der Polizei registriert, in etwa 40.000 Fällen kommt es zu Gerichtsverfahren. Zu hohen Strafen, Führerscheinsperre kann selbst nach einem simplen Parkschaden mit Kratzer noch Ärger mit dem Kfz-Versicherer kommen. Wie können Autofahrer so etwas vermeiden, wie verhalten sie sich richtig?

Die Situation kennt wohl fast jeder Autofahrer: Beim Ein- oder Ausparken war man mal für eine Sekunde unaufmerksam und schon knirscht das Blech. Wurde ein anderes Auto oder etwa ein Gartenzaun dabei beschädigt, so sollte der Fahrer bestimmte Verhaltensregeln beherzigen. Denn entgegen der weitläufigen Meinung ist das „unerlaubte Entfernen vom Unfallort“ selbst bei kleinen Schäden kein Kavaliersdelikt.

Ein Unfallbeteiligter ist nach Paragraf 142 Strafgesetzbuch (StGB) verpflichtet, nach einem Verkehrsunfall mit Fremdschaden eine angemessene Zeit zu warten, sonst macht er sich strafbar. Der Gesetzgeber verwendet nur den schwammigen Begriff „angemessen“, die Rechtsprechung hierzu ist uneinheitlich. Wie lange der Autofahrer konkret auf den Geschädigten warten muss, hängt ab von den Umständen wie Tageszeit, Witterung, Örtlichkeit sowie der Schwere des Schadens. 30 Minuten sollten es mindestens sein, sagen Verkehrsjuristen.

So schnell droht der Vorwurf Fahrerflucht

Das Anbringen einer Visitenkarte oder eines Zettels mit Name, Anschrift sowie Autokennzeichen entbindet nicht von der Wartepflicht. Ist nach Ablauf der „angemessenen“ der Fahrer des beschädigten Autos immer noch nicht aufgetaucht, sollte der Unfallverursacher unverzüglich die nächste Polizeidienststelle aufsuchen, um den Unfall zu melden. Sonst können eventuell die Umstände des Unfalls, zum Beispiel ob Alkohol im Spiel war, nicht mehr geklärt werden. Nur in Ausnahmefällen hat der Autofahrer 24 Stunden Zeit:

  • Der Unfall ist außerhalb des fließenden Verkehrs passiert
  • es hat keine Verletzten gegeben,
  • der Sachschaden liegt unter 1.000 Euro (§ 142, Absatz 4 StgB).
Mein Tipp: Wegen der kaum absehbaren straf- und versicherungsrechtlichen Folgen einer Unfallflucht, ist es ratsam, auch bei geringsten Schäden die Wartezeit einzuhalten und die Polizei möglichst über ein Handy zur Unfallstelle zu rufen. Wenn das verweigert wird – etwa wegen zu vieler anderer Einsätze -, sollte man sich den Namen des Polizeibeamten notieren.

Das Gericht kann dann zumindest von einer Strafe absehen. Wichtig dabei: Die Unfallmeldung muss freiwillig erfolgen. Sind die Feststellungen der Unfallbeteiligten und des Unfallhergangs schon auf anderem Wege erfolgt und steht die Polizei bereits vor der Tür, ist es zu spät. Wer der Unfallflucht für schuldig befunden wird, dem droht eine empfindliche Geldstrafe oder sogar eine Haftstrafe von bis zu drei Jahren.

Haftpflichtversicherung kann bei Unfallflucht Regress nehmen

Nicht nur die strafrechtlichen Konsequenzen sind bei Unfallflucht erheblich. Da das unerlaubte Entfernen vom Unfallort auch eine Verletzung der Pflichten gegenüber der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung darstellt, kann der Unfallflüchtige in Regress genommen werden. Das Oberlandesgericht Naumburg/Saale sah zum Beispiel einen Regress-Anspruch von 2.600 Euro als berechtigt an, weil ein Versicherter sich erst einen Tag später bei der Polizei gemeldet hatte (Az: 8 U 2366/04). Anders das Amtsgericht Emmendingen (Az: 7 C 326/15) ablesen, die der Versicherung den Regress verweigerte.

Ein Mann war nach einem Unfall weitergefahren und wurde kurze Zeit später von der Polizei gestellt. Er habe aber nicht bewusst und gewollt die Pflicht gegenüber seiner Versicherung verletzt. Zum einen sei er nur von einem sehr geringen Schaden ausgegangen, zum anderen dachte er, dass der Unfallgegner schuld sei.

Das Oberlandesgericht Naumburg/Saale sah zum Beispiel einen Regress-Anspruch von 2.600 Euro als berechtigt an, weil ein Versicherter sich erst einen Tag später bei der Polizei gemeldet hatte (Az: 8 U 2366/04).

Zusammenfassung

  • Unfallflucht ist eine Straftat laut § 142 Strafgesetzbuch (StGB). Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.
  • Kommt es zur Verurteilung, wird fast aber immer eine Geldstrafe verhängt, Haftstrafen sind die Ausnahme.
  • Die Geldstrafe beträgt bis zu 90 Tagessätze. Mit dem Urteil kann zudem ein Fahrverbot (bis drei Monate) angeordnet oder die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Kfz-Versicherung: Weitere Ratgeber

Kleine Delle, aber keine Bagatelle: Zehntausende Autofahrer müssen sich jedes Jahr vor Gericht dem Vorwurf Unfallflucht stellen. Beim Verkehrsgerichtstag in Goslar wird nun darüber diskutiert, das „unerlaubte Entfernen vom Unfallort“ zu reformieren, etwa indem eine Online-Meldung zulässig wird. Bislang sind aber noch hohe Strafen möglich möglich, zudem kann es Ärger mit der Autoversicherung geben. Wie können Autofahrer so etwas vermeiden, wie verhalten sie sich richtig?

Die Situation kennt wohl fast jeder Autofahrer: Beim Ein- oder Ausparken war man mal für eine Sekunde unaufmerksam und schon knirscht das Blech. Wurde ein anderes Auto oder etwa ein Gartenzaum dabei beschädigt, so sollte der Fahrer bestimmte Verhaltensregeln beherzigen. Denn entgegen der weitläufigen Meinung ist das „unerlaubte Entfernen vom Unfallort“ selbst bei kleinen Schäden kein Kavaliersdelikt.

Warten! Benachrichtigungszettel reicht nicht aus

Ein Unfallbeteiligter ist nach Paragraf 142 Strafgesetzbuch (StGB) verpflichtet, nach einem Verkehrsunfall mit Fremdschaden eine angemessene Zeit zu warten, sonst macht er sich strafbar. Der Gesetzgeber verwendet nur den schwammigen Begriff „angemessen“, die Rechtsprechung hierzu ist uneinheitlich. Wie lange der Autofahrer konkret auf den Geschädigten warten muss, hängt ab von den Umständen wie Tageszeit, Witterung, Örtlichkeit sowie der Schwere des Schadens. 30 Minuten sollten es mindestens sein, sagen Verkehrsjuristen.

Ein ewiges Missverständnis: Das Anbringen einer Visitenkarte oder eines Zettels mit Name, Anschrift sowie Autokennzeichen entbindet nicht von der Wartepflicht. Ist nach Ablauf der „angemessenen“ der Fahrer des beschädigten Autos immer noch nicht aufgetaucht, sollte der Unfallverursacher unverzüglich die nächste Polizeidienststelle aufsuchen, um den Unfall zu melden. Sonst können eventuell die Umstände des Unfalls, zum Beispiel ob Alkohol im Spiel war, nicht mehr geklärt werden.

Nur in Ausnahmefällen hat der Autofahrer 24 Stunden Zeit (24-Stunden-Frist)

  • Der Unfall ist außerhalb des fließenden Verkehrs passiert,
  • es hat keine Verletzten gegeben,
  • der Sachschaden liegt unter 1.000 Euro (§ 142, Absatz 4 StgB).

Das Gericht kann dann zumindest von einer Strafe absehen. Wichtig dabei: Die Unfallmeldung muss freiwillig erfolgen. Sind die Feststellungen der Unfallbeteiligten und des Unfallhergangs schon auf anderem Wege erfolgt und steht die Polizei bereits vor der Tür, ist es zu spät.

Wer der Unfallflucht für schuldig befunden wird, dem droht eine empfindliche Geldstrafe oder sogar eine Haftstrafe von bis zu drei Jahren (siehe Infokasten unten).

Mein Finanztip: Wegen der kaum absehbaren straf- und versicherungsrechtlichen Folgen einer Unfallflucht, ist es ratsam, auch bei geringsten Schäden die Wartezeit einzuhalten und die Polizei möglichst über ein Handy zur Unfallstelle zu rufen. Wenn das verweigert wird – etwa wegen zu vieler anderer Einsätze -, sollte man sich den Namen des Polizeibeamten notieren.

Statistik Unfallflucht

Jedes Jahr werden in Deutschland etwa 500.000 Fälle von mutmaßlicher Unfallflucht bei der Polizei registriert, in etwa 40.000 Fällen kommt es zu Gerichtsverfahren. Unfallflucht ist eine Straftat laut § 142 Strafgesetzbuch (StGB). Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Kommt es zur Verurteilung, wird fast aber immer eine Geldstrafe verhängt, Haftstrafen sind die Ausnahme.

Die Geldstrafe beträgt bis zu 90 Tagessätze, also bis zu drei Monatseinkommen. Mit dem Urteil kann zudem ein Fahrverbot (bis drei Monate) angeordnet oder die Fahrerlaubnis entzogen werden.

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