Elterngeld berechnen: 2013 gelten neue Regeln

Beim Elterngeld gibt 2013 es wichtige Änderungen, insbesondere bei der Berechnung des Elterngeld-Anspruches. Die neuen Regel, wie berechnet wird, werden für viele werdende Mütter und Väter Einbußen beim Elterngeld hinnehmen müssen, schreibt die ARAG-Rechtsschutzversicherung. Lesen Sie hier, was sich alles beim Elterngeld ändert.

Elterngeld bis 2012: Berechnung nach Nettoeinkommen

Bis Ende 2012 ist es für  Eltern reicht einfach auszurechnen, was sie an Elterngeld erwartet. Für ihr neu geborenes Baby bekommen sie 65 Prozent des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten 12 bis 14 Monate vor der Geburt, höchstens 1.800 Euro im Monat.

Arbeitnehmer brauchen also nur  ihre Gehaltsabrechnungen und nehmen den Nettolohn nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen zur Grundlage. Zusätzlich geht noch ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags ab. Urlaubs- und Weihnachtsgeld bleiben außen vor. Es gilt also: Je mehr Netto, desto mehr Elterngeld.

Elterngeld 2012: Berechnung nach Brutto-Einkommen

Ab 2013 wird dann der Bruttolohn für die bis zu 14 Monate vor der Geburt zugrunde gelegt. Die tatsächlichen Abzüge auf der Lohnabrechnung zählen nicht mehr. Stattdessen zieht der Staat vom Brutto neue Pauschalsätze ab, insgesamt 21 Prozent für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Dieser Wert liegt um rund einen halben Prozentpunkt über den aktuellen Beitragssätzen. Das so berechnete Nettoeinkommen ist somit  geringer – das Elterngeld folglich auch.

Was neue Elterngeld-Berechnung “kostet”

Bei einem Bruttolohn von 2000 bis 3000 Euro schrumpft das Elterngeld um sieben bis zehn Euro im Monat. Der Verlust ist also zu verschmerzen. Viel stärker aber wirkt sich das neue Gesetz bei der Lohnsteuer aus, die vom Brutto abzuziehen ist. Dafür ist die Lohnsteuerklasse wichtig, die das betreuende Elternteil in den vorangegangenen Monaten am längsten hatte.

Steuerklassen-Wechsel erhöht Elterngeld-Anspruch:  7-Monats-Frist beachten

Verheiratete können mit einem Wechsel der Steuerklasse in der Schwangerschaft das Nettoeinkommen nach oben schrauben. Das bringt unter Umständen  einige Hundert Euro mehr im Monat. Künftig nutzt der legale Trick aber nur noch dann etwas, wenn der Umstieg in eine andere Steuerklasse mindestens sieben Monate vor der Geburt passierte. Das schafft Planungssicherheit für den Fiskus – werdende Eltern müssen aber eigentlich schon bei Kinderwunsch die Steuerklasse wechseln.

Fazit der Änderung ab 2013: “Künftige Eltern müssen sich also früher als jetzt entscheiden, wer zu Hause bleibt”, heißt es bei der Arag. Ob das dem eigentlichen Sinn des Elterngeldes entgegen kommt, sei zu bezweifeln.

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5 Gedanken zu „Elterngeld berechnen: 2013 gelten neue Regeln

  1. Hantelbank Fan Antworten

    Meiner Meinung nach wird das ganze nur wieder verkompliziert. Ständig neue Änderungen und kompliziertere Rechnungen. Ich frage mich ob das immer nur gemacht wird, um die Menschen zu verwirren. Zumindest macht es den Eindruck.
    Danke, dass sie die Berechnungen so klar formuliert haben. Mir und meiner Frau hilft das deutlich weiter. Wir werden unverzüglich die Lohnsteuerklasse wechseln.

  2. mawo79 Antworten

    also das frag ich mich auch?! wenn nur noch eine Pauschale vom Brutto abgezogen wird, is der Drops doch gelutscht.
    Man kann maximal noch versuchen, vor der Geburt soviel Netto wie möglich zu bekommen und das auf die hoe Kante legen ;o)

  3. lbpanther Antworten

    Wenn das Elterngeld künftig vom Bruttolohn berechnet wird; wieso ist dann eine frühzeitige Änderung der Steuerklasse notwendig? Ist doch unlogisch. Der Bruttolohn ändert sich doch nicht beim Wechsel der Steuerklassen.
    Außerdem: was bedeutet dies für Unverheiratete Paare? Mit wieviel Elterngeld können diese Eltern rechnen? Hier gibt es nunmal nur Steuerklasse 1.

    • sabrina Antworten

      Weil die lohnsteuer auch abgezogen wird!!!!!nicht nur die sozislversicherungen…leider

    • Unknown Antworten

      Neuerungen 2013: Das Bruttoeinkommen wird zur Berechnung herangezogen. Das für das Elterngeld maßgebliche Nettoeinkommen ist das Bruttoeinkommen gekürzt um Lohnsteuer, Kirchensteuer, Soli und um einen pauschalen Sozialversicherungsbeitrag von 21%. Da diese Pauschale etwas höher ist als der tatsächliche Wert (20,175%) ist das für die Berechnung maßgebliche Netto etwas kleiner und führt folglich auch zu einem etwas geringeren Elterngeld.

      D.h. jetzt im Klartext, dass zwar das Brutto um 21% Sozialversicherungsbeitrag herangezogen wird, aber auch dann noch um die Lohnsteuer, etc. –> hier ist also der Entscheidende Punkt welche Lohnsteuer jetzt der zu Hause bleibende Ehepartner hat. Das Elterngeld kann hochgeschraubt werden, wenn jetzt weniger Lohnsteuer bezahlt werden muss und jetzt schon mehr netto übrig bleibt.

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