Elektronische Lohnsteuerkarte: Steuerklasse IV mit Faktor neu zu beantragen

Die elektronische Lohnsteuerkarte soll nun 2013 tatsächlich kommen. Arbeitnehmer müssen im nächsten Jahr besonders aufpassen, so der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V.(NVL). Anders als in den Vorjahren sind Freibeträge und die Steuerklassen-Kombination IV mit Faktor neu zu beantragen. Was bedeutet die elektronische Lohnsteuerkarte noch für Änderungen? Die Arag und der NVL geben einen Überblick.

Die Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte ließ auf sich warten. Ursprünglich sollte sie Anfang 2011 eingeführt werden, doch der Start wurde zunächst wegen technischer Probleme auf den Jahreswechsel 2011/2012 verlegt. Kurz vor Jahresende wurde die Einführung dann auf Mitte 2012 verschoben. Aber das Datenchaos war noch größer als gedacht: Das Bundesfinanzministerium bestätigte danach, dass die Finanzministerkonferenz der Länder eine erneute Verschiebung beschlossen hätte.

Wann wird elektronischen Lohnsteuerkarte Pflicht?

Nun soll die elektronische Lohnsteuerkarte tatsächlich Anfang 2013 einsatzbereit sein. Ganz ohne Kinderkrankheiten geht das laut Arag allerdings auch nicht. Aus einem Entwurf des Bundesfinanzministeriums für eine Anweisung an die Finanzämter geht hervor, dass die Arbeitgeber das elektronische Verfahren zwar “mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013” anwenden “können”. Verpflichtend wird die Umstellung dem zufolge erst ein knappes Jahr später. Für Arbeitnehmer heißt das: Einige von ihnen werden ihre erste Lohnabrechnung im neuen Jahr auf Grundlage der elektronischen Lohnsteuerkarte erhalten. Bei anderen wird es damit noch ein wenig dauern – für sie gilt die Papier-Lohnsteuerkarte aus dem Jahr 2010 auch weiterhin.

Welche Daten sind schon in ELStAM-Datenbank enthalten?

Generell gilt: Für das kommende Jahr sollten Freibeträge zur Lohnsteuerermäßigung, beispielsweise für Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen, neu beantragt werden. Auch bei volljährigen Kindern sind die Freibeträge und für Alleinerziehende mit volljährigen Kindern außerdem die Steuerklasse II neu einzutragen. Ehegatten, die bisher die Steuerklasse IV mit Faktor gewählt hatten, müssen diesen ebenfalls erneut beantragen. Lediglich Freibeträge für Behinderten- und Hinterbliebenenpauschbeträge sind in der ELStAM-Datenbank bereits enthalten, so NVL.

Welche Steuerklasse sollten Ehepaare beantragen?

Ehepaare sollten die elektronische Lohnsteuerkarte zum Anlasse nehmen, noch vor Jahresende ihre Steuerklassen-Kombination prüfen. Das gilt vor allem, wenn ein Partner im kommenden Jahr mit Arbeitslosengeld I oder anderen Lohnersatzleistungen rechnen muss. Für die Berechnung des Arbeitslosengeldes wird die Steuerklasse zugrunde gelegt, die am Jahresanfang galt. Der Wechsel verheirateter Arbeitnehmer in eine günstigere Steuerklasse kann die Lohnersatzleistungen deutlich erhöhen. Beim Elterngeld wird zukünftig die Steuerklasse zugrunde gelegt, welche die Mehrzahl der 12 Monate vor der Geburt des Kindes eingetragen war.

Wie lassen sich ELStAM-Daten der elektronischen Lohnsteuerkarte einsehen?

Wer die gespeicherten ELStAM-Daten der elektronischen Lohnsteuerkarte nicht prüft und es versäumt, rechtzeitig die entsprechenden Anträge zu stellen, muss mit fehlerhaften Lohnsteuerabzugsbeträgen rechnen. Zuständig für Anträge zur Einsicht, Korrektur oder Änderung der Lohnsteuer-Abzugsmerkmale ist das Wohnsitzfinanzamt. Die Einsicht ist auch im Internet über das Elster-Portal www.elsteronline.de möglich. Dies erfordert eine vorherige, mehrstufige Registrierung.

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