Die neuen Melde-Pflichten für Mieter und Vermieter

Seit 1. November 2015 gilt das neue Bundesmeldegesetz (BMG) und bedeutet neue Melde-Pflichten für Mieter und Vermieter. Nun muss ein Einzug oder Auszug gemeldet werden, und zwar mit einer Vermieterbescheinigung, auch Wohnungsgeberbestätigung genannt. Die wichtigsten Fragen und Antworten zu diesem Thema habe ich hier im Finblog zusammengestellt.

Eine Meldepflicht mit Vermieter-Bescheinigung gab es früher schon mal, sie wurde aber im Jahr 2000 abgeschafft, um mehr Datenschutz zu bieten. Seitdem war es möglich, sich ohne jeglichen Nachweis irgendwo anzumelden oder abzumelden. Das wurde offenbar gerne von Kriminellen genutzt, um einen Wohnsitz vorzutäuschen.

Mieter mussten sich gleichwohl melden, geregelt war das in Landesgesetzen. Seit 1. November 2015 gibt es nun ein einheitliches Bundesgesetz, das die Vermieter-Bescheinigung wieder zur Pflicht macht..

In welcher Frist nach dem Umzug müssen sich Mieter melden?

Wer eine Wohnung bezieht, muss sich nun innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug beim Einwohnermeldeamt anmelden. (§ 17 Abs. 1 BMG). Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Versäumnisse geltend als Ordnungswidrigkeit und können mit 1.000 Euro Bußgeld geahndet werden.

Welche Unterlagen benötigt ein Mieter beim Einwohnermeldeamt?

Eine “meldepflichtige Person” muss beim Einwohnermeldeamt einen Meldeschein ausfüllen und unterschreiben. Neben einem Personalausweis (oder einem anderen Ausweisdokument) ist eine Vermieter-Bestätigung notwendig. Fehlt sie, kann der Mieter sie innerhalb von zwei Wochen nachreichen.

Was muss in der Wohnungsgeberbestätigung vom Vermieter stehen?

Es ist die Art des meldepflichtigen Vorgangs (Anmeldung, Abmeldung) anzugeben sowie das Ein- oder Auszugsdatum. Des Weiteren sind Name und Anschrift des Vermieters (Wohnungsgebers) notwendig sowie die genaue Anschrift der Wohnung. Das Wichtigste jedoch: Die Namen der meldepflichtigen Personen. Das Geburtsdatum ist per Gesetz nicht gefordert, hilft aber Verwechselungen zu vermeiden. Muster einer Vermieter-Bescheinigung gibt es Internet.

Was tun, wenn der Vermieter sich weigert?

Der Vermieter als Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken, heißt es im Gesetz. Die Bestätigung darf auch nur vom Wohnungsgeber oder einer von ihm beauftragten Person ausgestellt werden. Verweigert der Vermieter die Bestätigung oder erhält der Mieter sie aus anderen Gründen nicht rechtzeitig, so ist das der Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall wendet sich das Einwohnermeldeamt direkt an den Vermieter und kann ebenfalls ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro verhängen(§ 54 Abs. 3 BMG). Stellen Vermieter eine Wohnungsgeberbestätigung aus, obwohl die genannten Personen gar nicht in der angegebenen Wohnung wohnen, droht sogar ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.

Welche Rechte hat der Vermieter nach dem neuen Meldegesetz?

Ab dem 1. November 2015 haben für Vermieter gegenüber den Meldeämtern einen Auskunftsanspruch. Sie können Auskunft darüber verlangen, wer bei ihnen angemeldet ist. Somit lässt sich nun einfach herausfinden, ob ein Mieter möglicherweise ohne Erlaubnis untervermietet oder ob ein Mieter sich nicht umgemeldet hat. Die Meldeämter wiederum können direkt beim Vermieter anfragen, wer bei ihnen wohnt oder gewohnt hat.

Gibt es Ausnahmen von der Melde-Pflicht?

Eine Meldepflicht besteht nicht, wenn jemand bereits im Inland gemeldet ist und eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft bezieht, etwa um Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz zu leisten. Wer bereits gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine andere Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung ebenfalls weder an- noch abmelden.

Muster Meldebescheinigung

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5 Gedanken zu „ Die neuen Melde-Pflichten für Mieter und Vermieter

  1. Frau Buchholz Antworten

    Guten Tag,ich hätte da noch eine Frage und zwar verweigert mein Mieter mir seine neue Anschrift. Die Dame hat fristgerecht gekündigt und ich hatte wie derweil schon 4 – 5 x gebeten,mir ihre neue Anschrift mitzuteilen,doch die Mieterin sagt,dass es mich nichts anginge,obwohl noch Rechnungen ausstehen,stattdessen berichtete sie mir,dass sie einen neuen Mieter,für “ihre” Wohnung gefunden hätte ind somit direkt ausziehen könnte.
    Die Mueterin machte nur Ärger und zahlte ihre Miete immer sehr,sehr unpünktlich. Als ich ihr erklärte,schriftlich,auch mehrere Verwarnungen,dass ich Gebrauch von meinem Recht,als Vermieterin,machen könnte und sie fristlos kündigen könnte,kündigte sie. – Ausserdem verweigert sie mir das Recht zu wissen,woher ich meine Mieten beziehe,da sie nicht mehr als Einzelhandelskauffrau,wie bei Mietbeginn,tätig ist,sondern gekündigt wurde. Sie sagte,sie beziehe das Geld nun vom Jobcenter,hinterliess mir,auch nach mehrmaliger Aufforderung keinerlei Belege darüber.
    Nun ist es so,dass sie keine Meldebescheinigung von mir verlangen wird,da sie,erwähnte sie nebenbei,uneingetragen,zu ihren neuen Freund,nach Hagen – Haspe,ziehen wird.
    Meine Frage an Sie ist nun,wie ich mich verhalten soll,denn es werden noch mehrere Rechnungen ausstehen,doch die gute Frau meint so,um diese herumzukommen.
    Kann ich überhaupt in die Kündigung einwilligen,wenn sie mir sämtliche Daten verschweigt?
    Was ist,wenn sie plötzlich nicht mehr auffindbar ist? – einfach auszieht,womit ich nun rechnen muss.. Fakt ist,dass sie bestimmt dingfest zu machen ist,doch es wäre doch,für beide Seiten,sehr kompliziert die Sache,über einen Anwalt oder die Polizei laufen zu lassen. Dadurch würden doch wieder neue Kosten auf mich,zunächst,und dann auf meine Mieterin zukommen…
    Habe ich denn nichts in der Hand,um, im Vorfeld,schon Druck auszuüben,dass sie meine Anliegen ernstzunehmen hat?
    Welche Handhabung hätte ich,als Vermieterin?
    Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.
    Mit freundlichen Gruß, Ch.Buchholz

  2. Ein Vermieter Antworten

    Das Bundesmeldegesetz geht sehr an der Praxis vorbei:

    Ein Wohnungsgeber (i.d.R. Vermieter) soll den genauen Einzugstag bestätigen. Ferner soll er innerhalb von 14 Tagen nach diesem Einzugstag seine Bestätigung zur Verfügung stellen. Das Problem: Den genauen Einzugstag kennt der Wohnungsgeber jedoch i.d.R. nicht, sondern allenfalls den Tag der Gebrauchsüberlassung der Wohnung. Der Wohnungsgeber muss demnach den Einzugstag erst vom neuen Mieter in Erfahrung bringen, das möglichst zeitnah: denn wenn der Wohnungsgeber den Einzugstag mitgeteilt bekommt, dann erfährt er somit auch erst, wenn die von ihm zu beachtende 14-Tages-Frist begann. Warum soviel unnötige Bürokratie?

    Warum langt es nicht, dass der Wohnungsgeber nur das bestätigen soll, was er sicher weiß: Den Tag der Gebrauchsüberlassung der Wohnung und an wen er die Wohnung zum Gebrauch überlassen hat. Das würde diese Angelegenheit deutlich vereinfachen. Dann könnte der Wohnungsgeber seine Bestätigung bereits bei der Gebrauchsüberlassung (Wohnungs- oder Schlüsselübergabe) dem Mieter in die Hand drücken.

  3. Nicolaus Klein Antworten

    Danke für ein Muster über eine Vermieter Bescheinigung.Habe es heute,am 20.10.15 über die Thüringer Allgemeine von Ihrem Service erfahren.Es war auch höchste Zeit ,diese Sache wieder einzuführen.In der ehemaligen DDR mussten wir als Vermieter extra noch ein Hausbuch führen ,wo sich jeder Mieter an und abmelden musste .Das Hausbuch wurde regelmäßig von der damaligen Volkspolizei kontrolliert.Gruß Nicolaus Klein. (Vermieter)

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