18. August 2010
Wenn Selbstständige zurück in die Kasse müssen
Wer seine Selbstständigkeit aufgibt und eine Festanstellung aufnimmt, muss als privat Krankenversicherter häufig zurück in die gesetzliche Krankenversicherung. Das leuchtet noch ein, wenn das Einkommen als Arbeitnehmer unter der Pflichtversicherungsgrenze liegt (derzeit 49.950 Euro pro Jahr). Allerdings pochen die gesetzlichen Krankenkassen selbst dann auf eine Pflichtmitgliedschaft, wenn der Ex-Selbstständige mit seinem Arbeitnehmer-Einkommen über der Pflichtversicherungsgrenze liegt.
Die Argumentation: Seit April 2007 müssten Arbeitnehmer erst mal drei Jahre hintereinander über der Grenze verdienen, bis sie wechseln dürfen. Das soll genauso gelten bei einem Ex-Selbstständigen, der wieder Arbeitnehmer wird. Also drei Jahre warten, bis der Weg zur PKV wieder frei wird?
Ein Arbeitnehmer klagte dagegen, verlor jedoch vor dem Landessozialgericht Stuttgart (L 4 KR 1420/09). Er fand kein Gehör damit, dass für Arbeitnehmer im Gesetz ein Bestandsschutz geschaffen wurde, nicht jedoch für Selbstständige. Befreite Arbeitnehmer mussten wegen der Neuregelung also nicht eine dreijährige Warteschleife in der gesetzlichen Kasse drehen.
Es gibt gleichwohl noch Hoffnung für Ex-Selbstständige, die in der PKV bleiben wollen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zugelassen. Sie ist beim 12. Senat des Bundessozialgerichtes anhängig (B 12 KR 6/10 R).
Geklärt werden soll:
Gilt die durch das GKV-WSG vom 26.3.2007 in § 6 Abs 1 Nr 1 SGB 5 eingefügte “Wartefrist”, nach der abhängig Beschäftigte mit einem Einkommen über der jeweils für sie geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze erst nach drei Kalenderjahren mit einem solchen Einkommen versicherungsfrei werden, auch für solche Versicherte, die vor Aufnahme ihrer Beschäftigung selbstständig tätig waren und die bereits privat krankenversichert sind, unabhängig davon, wie hoch ihr Arbeitseinkommen als Selbstständiger war?
Einen Artikel zum Thema hat die Rheinische Post, wo allerdings die anhängige Revision unerwähnt bleibt.
Von: Andreas Kunze | Kategorie: 03 - Recht, 05 - Versicherungen | Kommentare: 5


