Finanzjournalist Andreas Kunze:

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20. Oktober 2008
Wie das Kopfkissen besteuert wird

Jahrelang haben Banken das “Homebanking” propagiert. Nun machen die Kunden mit, jedoch etwas anders als gedacht: Sie räumen aus Sorge vor Bankpleiten ihre Konten ab und deponieren das Geld zu Hause.

Ein oft gehörtes Argument dagegen: Unterm Kopfkissen gibt es keine Zinsen. Stimmt, aber das heißt noch lange nicht, dass das Finanzamt keine Steuern fordert. Denn wenn die Geschichte mit dem Kopfkissen unglaubwürdig klingt und der Steuerpflichtige keine Belege bringt, darf das Finanzamt Zinsen schätzen, wie u.a. das Finanzgericht Düsseldorf entschieden hat. Aus dem Urteil (Az: 9 K 3577/05 E,F):

Die Beweisnähe eines Steuerpflichtigen für die in seiner Sphäre liegenden steuererheblichen Tatsachen (hier: Aufbewahrung eines ungewöhnlich hohen Geldbetrages in bar oder Anlage des Geldes bei einer Bank mit entsprechenden Einkünften) verschiebt die Grenze der zumutbaren Mitwirkung zu dessen Lasten um so mehr, je persönlicher (personenbezogener), ungewöhnlicher, verwickelter, schwerer zugänglich, atypischer, undurchsichtiger usw. die behaupteten Verhältnisse sind (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 3.6.2003, VI 99/1999, EFG 2003, 1356 m.w.N.).

Nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte und des Bundesfinanzhofs (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 3.6.2003, VI 99/1999, BFH Beschluss vom 21.1.2005, VIII B 163/03, BFH/NV 2005, 835 m.w.N.), von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, spricht bereits eine allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass hohe Geldbeträge, wie hier von mehr als 700.000 DM, wenn sie nicht alsbald benötigt werden, zinsbringend angelegt werden.

Ob diese Rechtsprechung im Lichte der Finanzkrise noch haltbar ist, sei dahin gestellt.

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