13. August 2008
Elterngeld, Steuerklasse: Schon zwei Gerichte auf Seiten den Eltern
In den Frühstückslinks war hier vor kurzem der Link auf ein Urteil des Sozialgerichtes Dortmund (S 10 EG 15/08), welches einen Steuerklassen-Wechsel für mehr Elterngeld als zulässig empfunden hat. Es gibt noch ein weiteres Sozialgericht, das genau so entschieden hat, und zwar schon ein paar Tage vorher: Das Sozialgericht Augsburg (S 10 EG 15/08).
Die Begründungen der Richter sind mehr oder weniger gleichlautend.
Darum geht es: Wenn Mütter oder Vätern nach der Geburt des Kindes ihren Job ganz oder teilweise aufgeben, erhalten sie grundsätzlich für bis zu 14 Monate 67 Prozent des Nettogehaltes in dem Jahr vor der Geburt. Im Prinzip lässt sich der Elterngeld-Anspruch mit einem Wechsel der Steuerklasse einfach erhöhen: Will die Mutter, bislang in der „teuren“ Steuerklasse V, nach der Geburt zu Hause bleiben, so könnte sie im Jahr vor der Geburt in die III wechseln und so ihr für das Elterngeld maßgebliche Nettoeinkommen erhöhen. Ihr Mann hätte zunächst weniger Netto, über die Steuererklärung würde sich das nachträglich wieder ausgleichen.
Laut einer Richtlinie des Bundesfamilienministeriums (BMFSFJ/204) sollen die Elterngeld-Stellen es aber als Missbrauch betrachten, wenn durch Steuerklassenwechsel lediglich das Elterngeld erhöht werden sollte. Artig haben die Elterngeld-Stellen entsprechend gehandelt und Kindergeld-Ansprüche gekürzt, wenn die Eltern die Steuerklasse gewechselt hattten.
Die Sozialgerichte Augsburg und Dortmund haben sich auf Seiten der Eltern geschlagen. Begründung: Der Steuerklassen-Wechsel ein Mal im Jahr sei das gute Recht eines jeden Steuerzahlers. Wenn der Gesetzgeber dieses Recht für Eltern hätte einschränken wollen, hätte er das im Gesetz über das Elterngeld machen müssen – eine schlichte nachträgliche Verwaltungsanweisung reiche dafür nicht aus.
Beide Urteile sind noch nicht rechtkräftig, die Verwaltungsanweisung ist nach wie vor in Kraft. Aber die Urteile bieten für betroffene Eltern eine Gelegenheit, gegen eine Bescheid Widerspruch einzulegen und ggf. selber zu klagen. Vom Gefühl her würde ich sagen, dass die Urteile Bestand haben werden. Denn schon während des Gesetzgebungsverfahrens war offenbar darauf hingewiesen worden, dass per Steuerklassen-Wechsel der Elterngeldanspruch erhöht werden kann (wie es zum Beispiel einige ganz legal machen, um später mehr Arbeitslosengeld zui bekommen).
Der Gesetzgeber hätte also eine Einschränkung im Gesetz vornehmen können, wenn er es gewollt hätte. Dass die Verwaltung das Gesetz in ihrem Sinne nachträglich umschreibt, dürfte auch bei den höheren Gericht kaum gut ankommen.
Von: Andreas Kunze | Kategorie: 03 - Recht |

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