2. November 2007
PKV-Prämienerhöhung: Mit welchem Recht eigentlich?
Dass Männer in der privaten Krankenversicherung einen Schwangerschaftszuschlag bekommen (s. Frühstückslinks vom 29.11.) beschäftigt mittlerweile zahlreiche Medien.
Einen ausführlichen Bericht brachte gestern u.a. die RP.
Heute hat wohl auch die BILD was dazu geschrieben, worauf der Verband der Privaten Krankenversicherer folgende Pressemitteilung herausgab (Hervorhebung von mir):
Zur heutigen Meldung in der Bild-Zeitung, dass Männer in der privaten Krankenversicherung (PKV) künftig für Frauen mitzahlen müssen und ihre Beiträge nach dem Gleichbehandlungsgesetz ab dem 1. Januar 2008 zum Teil deutlich stiegen, stellt der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. fest:
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verpflichtet die privaten Krankenversicherungsunternehmen, die Kosten für Schwangerschaft und Entbindung gleichmäßig auf die männlichen und weiblichen Versicherten eines Tarifs zu verteilen. Dies gilt zwingend für alle Versicherungsverträge ab dem 22. Dezember 2007. Bestehende Verträge können ebenfalls bis zum 1. Januar 2008 umgestellt werden.
Im Interesse der Versicherten stellen alle PKV-Unternehmen auch die bestehenden Verträge um, da so eine verwaltungsaufwändige und kostenintensive Trennung in Alt- und Neubestände vermieden wird.
Durch die Umsetzung des AGG werden die Prämien für Frauen sinken und für Männer steigen. Für das Ausmaß der jeweiligen Prämienanpassungen in einem Tarif sind zwei Faktoren relevant: Zum einen wie hoch die Kosten für Schwangerschaftsleistungen sind und zum anderen wie das Verhältnis von Männern und Frauen ist. Sind zum Beispiel in einem Vollversicherungstarif mehr Männer als Frauen versichert, dann kommt es zu einer spürbaren Senkung des Beitrags für die Frauen und zu einer moderaten Prämiensteigerung für die Männer.
Die durchschnittliche Prämienerhöhung für Männer wird voraussichtlich drei Prozent betragen, wobei es in einzelnen Tarifen aufgrund der genannten Faktoren zu Abweichungen nach oben und unten kommen kann.
Da noch keine rechtsgültige Kalkulationsverordnung vorliegt, wird das AGG zurzeit auf Grundlage eines Verordnungsentwurfs umgesetzt. Der PKV-Verband geht aber davon aus, dass der Entwurf in der aktuellen Fassung noch in diesem Jahr unverändert verabschiedet wird und in Kraft tritt.
Dem lässt sich entnehmen, dass es keinerlei Verpflichtung gibt, Altverträge zu verändern. Umso mehr stelle ich mir – als Mann und Privatversicherter – die Frage, woher die Unternehmen dann das Recht ableiten, die Kalkulation von Alttarifen ändern zu dürfen. Schließlich haben die Kunden im Vertrauen auf diese Kalkulationgsgrundlagen den Vertrag abgeschlossen. Und Verträge sind bekanntlich so zu halten, wie sie geschlossen wurden.
Ich habe beim PKV-Verband angefragt, wo geregelt sein soll, dass die Unternehmen Alt-Verträge angeblich umstellen können (nicht müssen).
Im AGG steht es jedenfalls nicht, da steht vielmehr ausdrücklich unter Übergangsvorschriften:
(4) Auf Schuldverhältnisse, die eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben, ist § 19 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn diese vor dem 22. Dezember 2007 begründet worden sind. 2Satz 1 gilt nicht für spätere Änderungen solcher Schuldverhältnisse.
Dass PKV-Argument, man wolle Kosten sparen, indem auch Alt-Verträge umgestellt werden, halte ich zudem für vorgeschoben. Gerade die Umstellung von Millionen bestehender Verträge dürfte einen Haufen Geld kosten, während ansonsten nur Neu-Verträge betroffen wären.
Vielmehr geht es m.E. darum, Alt-Kunden zur Kasse zu bitten, damit Neuverträge im Verkauf noch attraktiv sind. Würden nur die Neuverträge umgestellt, würden die Prämien für junge männliche Kunden erheblich steigen – der Wechsel zur PKV würde sich gerade für diese sehr umworbene Klientel deutlich weniger lohnen.
So aber soll nun ein 50jähriger für das Schwangerschaftsrisiko einer 50jährigen mitbezahlen, obwohl er in der Regel in dem Alter keine Kinder mehr zeugt und sie in der Regel in dem Alter keine Kinder mehr zur Welt bringt.
Bislang habe ich von meinem Krankenversicherer noch keinen Schwangerschaftszuschlag-Bescheid erhalten. Wenn er kommt, halte ich Widerstand schon wegen der m.E. eindeutigen Formulierung im AGG für sinnvoll.
Nachtrag:
Der PKV-Verband hat auf meine Anfrage erklärt, die Umstellung von Alt-Verträgen sei durch “§ 12 c Ermächtigungsgrundlage VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz)” möglich. Das VAG, nicht die Rechtsverordnung, wird wie folgt zitiert:
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, für die nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung
…
5. festzulegen, dass die Versicherungsunternehmen auch berechtigt sind, bis zum 1. Januar 2008 für bestehende Verträge die
technischen Berechnungsgrundlagen insoweit zu ändern, dass die
Leistungen für Schwangerschaft und Mutterschaft geschlechtsunabhängig umgelegt werden, und die Prämien daran
anzupassen; § 12b Abs. 1 findet Anwendung.
Von: Andreas Kunze | Kategorie: 05 - Versicherungen |
Ähnliche Beiträge
- Gesucht: Das schönste Wort, mit dem ein Versicherer mehr Geld haben will
- PKV-Prämienerhöhung: Mit welchem Recht eigentlich? (II)
- Hallo Mausi
- Wo GDV recht hat, hat er recht
- In welchem Jahr war das nur?
Kommentare
Kommentar von Siggi am 6.11.2007 um 15:54
Interessant w
Kommentar von Siggi am 6.11.2007 um 15:57
Ach, noch was vergessen:
Auch sonst werden doch Alt- und Neuvertr
Kommentar von Andreas am 27.11.2007 um 21:18
Mein DKV Beitrag steigt um
Kommentar von Wetzel Brigitte am 7.12.2007 um 12:23
Da meine PKV zum Januar 2008 um 5,4 % “angepa

Kommentar schreiben