23. Oktober 2007
GEZ-Fahnder steuerlich betrachtet
Zum Thema GEZ und Zitatzensur noch folgende Nachträge:
a) Heise.de hat einen umfassenden Beitrag dazu veröffentlicht:
“SWR geht gegen GEZ-Artikel der Süddeutschen Zeitung vor”
b) Ein Steuerprof hat mich auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes hingewiesen, in dem eine “hoheitliche Tätigkeit” von GEZ-Beauftragten ebenfalls ausdrücklich verneint wurde (ein GEZ-Beauftragter wollte offenbar keine Gewerbesteuer zahlen und zog deswegen vor Gericht).
Aus dem Urteil (Az: X R 83/96, BStBl. 1999 II S. 534):
5. Zu Unrecht beruft sich der Kläger darauf, er sei – ähnlich einem Bezirksschornsteinfegermeister – hoheitlich tätig und daher nicht gewerbesteuerpflichtig. (…) Auch wenn er ein sog. beliehener Unternehmer sein sollte, ist er nicht nach Art einer selbständigen Behörde in die öffentliche Verwaltung eingegliedert. Er wird nicht in Ausübung öffentlicher Gewalt tätig, da ihm keine öffentliche Aufgabe zur selbständigen Erledigung übertragen worden ist (vgl. Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Juli 1991 C 202/90, EuGHE I 1991, 4247, zur Auslegung des Art. 4 Abs. 5 Richtlinie 77/388/EWG, betreffend örtlichen Steuereinnehmer in Spanien); es fehlt an einer organisatorischen Eingliederung in die öffentliche Verwaltung (BFH-Urteil vom 18. Januar 1995 XI R 71/93, BFHE 177, 154, BStBl II 1995, 559 – Betrieb einer Rettungswache durch einen beliehenen Unternehmer).
Wenn GEZ/SWR trotzdem daran glaubt, ein Gebührenbeauftragter sei hoheitlich tätig, dann finde ich: als Meinungsäußerung ist das völlig okay.
…und c) haben auch noch: Die “Welt” hat ein aktuelles Stück zum Thema GEZ und zitiert Rechtsanwalt Udo Vetter wie folgt:
“Die GEZ-Kontrolleure haben gegen Privatpersonen und Gewerbetreibende keine hoheitlichen Befugnisse.” Im Klartext bedeutet dies, dass es den Kontrolleuren nicht zusteht, beispielsweise mit einer Anzeige oder der Polizei zu drohen. Das Betreten der Wohnung oder das Beharren auf Auskünften ist ebenso verboten. “Theoretisch kann der Verbraucher die Tür umgehend wieder schließen”, erklärt Fachanwalt Vetter.
Von: Andreas Kunze | Kategorie: 03 - Recht |



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