22. Juni 2007
Stephan Holthoff-Pförtner und die Pressefreiheit
Stephan Holthoff-Pförtner fühlt sich missverstanden und hat eine Presseerklärung herausgeben lassen, um verstanden zu werden.
Der Rechtsanwalt und Miteigentümer der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung (WAZ) hatte auf dem Kölner Medienforum gesagt: “Blogger verdienen nach meiner Ansicht nicht den Schutz des Artikel 5″ (Finblog 19. Juni 2007).
Damit meinte er den Artikel 5 des Grundgesetzes. Keine Meinungsfreiheit für Blogger, die ansonsten für jeden gilt?
Lediglich die Pressefreiheit habe er gemeint, lässt Verlagsmann Stephan Holthoff-Pförtner ausrichten. Auszug Pressemitteilung (Titel: Holthoff-Pförtner betont Recht auf Meinungsfreiheit):
Gerade dieser Schutz steht den Bloggern meiner Meinung nach nicht zu, weil sie keine Organe der Presse sind“, betont Holthoff-Pförtner. Besonders die in Artikel 5 des Grundgesetzes garantierte Pressefreiheit sei aus schmerzlichen Erfahrungen der deutschen Geschichte gewachsen. „Mit dieser Freiheit muss man sorgsam umgehen“, so Holthoff-Pförtner. Der wichtige Satz 2 sei daher ein Privileg, das ausschließlich für die Medien gelte.
Zitieren wir das Grundgesetz an dieser Stelle doch am besten vollständig (Hervorhebung von mir):
Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
Schon vor gut 60 Jahren haben die Verfasser des Grundgesetzes also erkannt, dass neben den Verlagshäusern noch andere Leute Berichterstattung betreiben. Für Rundfunk und Film gilt der Schutz genauso. Heute im Internet-Zeitalter würden die Verfasser möglicherweise generell von Medien sprechen, deren Freiheit bei der Berichterstattung gewährleistet wird.
Genau das tut übrigens auch, in indirekter Rede, Herr Stephan Holthoff-Pförtner in seiner Pressemitteilung (Hervorhebung von mir):
Der wichtige Satz 2 sei daher ein Privileg, das ausschließlich für die Medien gelte.
Also doch generell Medien, nicht nur die Presse. Fast könnte man Herrn Stephan Holthoff-Pförtner so verstehen, dass er sich in seiner eigenen Pressemitteilung widerspricht. Aber vermutlich geht es ihm nicht um die Art der Medien, sondern um die Unterscheidung von beruflicher und hobbyartiger Berichterstattung.
In der Gesetzgebung gibt es diese Unterscheidung teilweise tatsächlich, etwa beim Auskunftsverweigerungsrecht, um Informanten zu schützen. Laut Strafprozessordnung (§ 53) sind zur Verweigerung des Zeugnisses demnach u.a. berechtigt (Hervorhebung von mir):
Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben.
Allerdings könnte es sein, dass bei diesem Schutz der Berichterstattung die Grenzen genau so fallen wie z.B. beim Auskunftsanspruch gegenüber Behörden: Früher hatten den nach den Landespressegesetzen ausschließlich Pressevertreter, inzwischen kann ihn nach dem Informationsfreiheitsgesetz jeder geltend machen.
Selbst beim Presseausweis sind Privilegien verschwunden.
Professionelle Berichterstattung wird so Schritt für Schritt jedem möglich, aus privaten Motiven, auch ohne ein großes Verlagshaus im Rücken. Dass das einen Verlags-Miteigentümer beunruhigt, kann ich durchaus verstehen. Und vielleicht verstehe ich es richtig, dass es weniger um den Schutz der Pressefreiheit geht, sondern vielmehr um den Schutz der Pressehäuser.
Besonders lesenswert zum Thema:
http://blog.handelsblatt.de/indiskretion/eintrag.php?id=1365
Von: Andreas Kunze | Kategorie: 01 - Allgemein |
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Kommentare
Kommentar von Sebastian am 22.6.2007 um 23:48
Siehe auch
http://www.hendrikaufmkolk.de/2007/06/blogger-journalisten-und-die.html
Kommentar von Marc am 23.6.2007 um 1:33
Da Blogger, weil in der Regel ohne Geld für eine Rechtsabteilung, leichter durch Abmahnungen in die Knie gezwungen werden können, wenn jemanden etwas gebloggtes nicht passt, sehe ich keinen Grund, da jemanden vom Art. 5 wie auch immer auszuschließen.
Aber das darauf ein Anwalt nicht kommt , ist ihm hoch anzurechnen, verdient der wohl seine Brötchen nicht im Abmahnwesen.
Kommentar von SvenR am 23.6.2007 um 19:46
Kein Witze über Name. Wäre hier aber so naheliegend. Schade.
Kommentar von Andreas Kunze am 23.6.2007 um 20:15
@SvenR: Also bitte, über Namen macht ein anständiges Organ der Pressefreiheit keine Witze.



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