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	<title>Kommentare zu: Die Barmer und die Selbstst&#228;ndigen</title>
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	<description>Finanzen, Journalismus, Versicherungen, Steuern, Immobilien, Finanzjournalismus, Finanzjournalisten, Geldanlage, Experten</description>
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		<title>Von: Bodo</title>
		<link>http://www.finblog.de/index.php/2007/04/26/die-barmer-und-die-selbststandigen/comment-page-1/#comment-62971</link>
		<dc:creator>Bodo</dc:creator>
		<pubDate>Fri, 27 Apr 2007 06:45:24 +0000</pubDate>
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		<description>Ich nochmal: Der &quot;Bund der Krankenkassen&quot; soll seine Aufgaben als neuer Spitzenverband laut § 217f SGB V ab dem 1. Juli 2008 erf&#252;llen. Vorher gilt wohl wirklich in § 240 die Zwischenfassung (&quot;Die Satzung ... bestimmt&quot;), auch wenn deren Wortlaut schon vor Inkrafttreten durch die aktuelle Fassung (&quot;Der Spitzenverband ... bestimmt&quot;) ersetzt wurde.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Ich nochmal: Der &#8220;Bund der Krankenkassen&#8221; soll seine Aufgaben als neuer Spitzenverband laut § 217f SGB V ab dem 1. Juli 2008 erf&#252;llen. Vorher gilt wohl wirklich in § 240 die Zwischenfassung (&#8221;Die Satzung &#8230; bestimmt&#8221;), auch wenn deren Wortlaut schon vor Inkrafttreten durch die aktuelle Fassung (&#8221;Der Spitzenverband &#8230; bestimmt&#8221;) ersetzt wurde.</p>
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		<title>Von: Bodo</title>
		<link>http://www.finblog.de/index.php/2007/04/26/die-barmer-und-die-selbststandigen/comment-page-1/#comment-62970</link>
		<dc:creator>Bodo</dc:creator>
		<pubDate>Fri, 27 Apr 2007 06:30:31 +0000</pubDate>
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		<description>Moment, ich hatte eine &#196;nderung der &#196;nderung &#252;bersehen: Nach Artikel 2 des &#196;nderungsgesetzes wird der neu eingef&#252;gte Satz gleich wieder ge&#228;ndert. Die W&#246;rter &quot;Die Satzung der Krankenkasse&quot; wird ersetzt durch &quot;Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen&quot;. Dieser Spitzenverband, den ebenfalls Artikel 2 ins Leben gerufen hat (§§ 217a-217g SGB V), soll also die Voraussetzungen bestimmen, unter denen der Mindestbeitrag weiter verringert werden kann.

Bei einer Sache bleibt&#039;s: Das Verm&#246;gen des Mitglieds und Einkommen und Verm&#246;gen des Ehegatten o.&#228;. M&#220;SSEN ber&#252;cksichtigt werden, wenn jemand diese Verringerung in Anspruch nehmen m&#246;chte!</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Moment, ich hatte eine &#196;nderung der &#196;nderung &#252;bersehen: Nach Artikel 2 des &#196;nderungsgesetzes wird der neu eingef&#252;gte Satz gleich wieder ge&#228;ndert. Die W&#246;rter &#8220;Die Satzung der Krankenkasse&#8221; wird ersetzt durch &#8220;Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen&#8221;. Dieser Spitzenverband, den ebenfalls Artikel 2 ins Leben gerufen hat (§§ 217a-217g SGB V), soll also die Voraussetzungen bestimmen, unter denen der Mindestbeitrag weiter verringert werden kann.</p>
<p>Bei einer Sache bleibt&#8217;s: Das Verm&#246;gen des Mitglieds und Einkommen und Verm&#246;gen des Ehegatten o.&#228;. M&#220;SSEN ber&#252;cksichtigt werden, wenn jemand diese Verringerung in Anspruch nehmen m&#246;chte!</p>
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		<title>Von: Bodo</title>
		<link>http://www.finblog.de/index.php/2007/04/26/die-barmer-und-die-selbststandigen/comment-page-1/#comment-62969</link>
		<dc:creator>Bodo</dc:creator>
		<pubDate>Fri, 27 Apr 2007 06:23:51 +0000</pubDate>
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		<description>Was ist das Problem?

Es geht um § 240 SGB V (&quot;Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder&quot;). Absatz 4 in der alten Fassung, noch zu finden unter http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__240.html, sagt:

&quot;[...] F&#252;r freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbst&#228;ndig erwerbst&#228;tig sind, gilt als beitragspflichtige Einnahmen f&#252;r den Kalendertag der drei&#223;igste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste, f&#252;r freiwillige Mitglieder, die Anspruch auf einen monatlichen Gr&#252;ndungszuschuss nach § 57 des Dritten Buches oder einen monatlichen Existenzgr&#252;ndungszuschuss nach § 421l des Dritten Buches oder eine entsprechende Leistung nach § 16 des Zweiten Buches haben, der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgr&#246;&#223;e. [...]&quot;

Mit jenem &quot;vierzigsten Teil&quot; der Bezugsgro&#223;e ergeben sich monatlich 
die genannten 1837,50, mit dem &quot;sechzigsten Teil&quot; die 1225 Euro.

Und jetzt der Auftritt der Gesundheitsreform. Die Neuerungen ab dem 1. April 2007 finden wir hier im &quot;Gesetz zur St&#228;rkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenkasse&quot;: http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl107s0378.pdf
Artikel 1 und Artikel 2 &#228;ndern beide das SGB V. Hier relevant ist eine &#196;nderung aus Artikel 1, in § 240 Abs. 4 SGB V werden nach dem oben zitierten Satz die folgenden S&#228;tze eingef&#252;gt:

&quot;Die Satzung der Krankenkasse bestimmt, unter welchen Voraussetzungen dar&#252;ber hinaus der Beitragsbemessung hauptberuflich selbst&#228;ndig Erwerbst&#228;tiger niedrigere Einnahmen, mindestens jedoch der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgr&#246;&#223;e, zugrunde gelegt werden. Dabei sind insbesondere das Verm&#246;gen des Mitglieds sowie Einkommen und Verm&#246;gen von Personen, die dem Mitglied in Bedarfsmitgliedschaft leben, zu ber&#252;cksichtigen.&quot;

Da haben wir&#039;s schwarz auf wei&#223;: Die Krankenkasse KANN durch Satzung der Beitragsberechnung niedrigere Einnahmen zugrundelegen
und MUSS dann auf Offenlegung des Verm&#246;gens usw. bestehen.

Wer zu dieser Offenlegung bereit ist, mu&#223; ggf. die Sache mit der &quot;St&#228;rkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenkasse&quot; w&#246;rtlich nehmen und halt wechseln zu einer Krankenkasse, deren Regelung in der Satzung ihm am meisten entgegenkommt.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Was ist das Problem?</p>
<p>Es geht um § 240 SGB V (&#8221;Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder&#8221;). Absatz 4 in der alten Fassung, noch zu finden unter <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__240.html" rel="nofollow">http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__240.html</a>, sagt:</p>
<p>&#8220;[...] F&#252;r freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbst&#228;ndig erwerbst&#228;tig sind, gilt als beitragspflichtige Einnahmen f&#252;r den Kalendertag der drei&#223;igste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste, f&#252;r freiwillige Mitglieder, die Anspruch auf einen monatlichen Gr&#252;ndungszuschuss nach § 57 des Dritten Buches oder einen monatlichen Existenzgr&#252;ndungszuschuss nach § 421l des Dritten Buches oder eine entsprechende Leistung nach § 16 des Zweiten Buches haben, der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgr&#246;&#223;e. [...]&#8221;</p>
<p>Mit jenem &#8220;vierzigsten Teil&#8221; der Bezugsgro&#223;e ergeben sich monatlich<br />
die genannten 1837,50, mit dem &#8220;sechzigsten Teil&#8221; die 1225 Euro.</p>
<p>Und jetzt der Auftritt der Gesundheitsreform. Die Neuerungen ab dem 1. April 2007 finden wir hier im &#8220;Gesetz zur St&#228;rkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenkasse&#8221;: <a href="http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl107s0378.pdf" rel="nofollow">http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl107s0378.pdf</a><br />
Artikel 1 und Artikel 2 &#228;ndern beide das SGB V. Hier relevant ist eine &#196;nderung aus Artikel 1, in § 240 Abs. 4 SGB V werden nach dem oben zitierten Satz die folgenden S&#228;tze eingef&#252;gt:</p>
<p>&#8220;Die Satzung der Krankenkasse bestimmt, unter welchen Voraussetzungen dar&#252;ber hinaus der Beitragsbemessung hauptberuflich selbst&#228;ndig Erwerbst&#228;tiger niedrigere Einnahmen, mindestens jedoch der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgr&#246;&#223;e, zugrunde gelegt werden. Dabei sind insbesondere das Verm&#246;gen des Mitglieds sowie Einkommen und Verm&#246;gen von Personen, die dem Mitglied in Bedarfsmitgliedschaft leben, zu ber&#252;cksichtigen.&#8221;</p>
<p>Da haben wir&#8217;s schwarz auf wei&#223;: Die Krankenkasse KANN durch Satzung der Beitragsberechnung niedrigere Einnahmen zugrundelegen<br />
und MUSS dann auf Offenlegung des Verm&#246;gens usw. bestehen.</p>
<p>Wer zu dieser Offenlegung bereit ist, mu&#223; ggf. die Sache mit der &#8220;St&#228;rkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenkasse&#8221; w&#246;rtlich nehmen und halt wechseln zu einer Krankenkasse, deren Regelung in der Satzung ihm am meisten entgegenkommt.</p>
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		<title>Von: Andreas Kunze</title>
		<link>http://www.finblog.de/index.php/2007/04/26/die-barmer-und-die-selbststandigen/comment-page-1/#comment-62958</link>
		<dc:creator>Andreas Kunze</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 26 Apr 2007 19:41:04 +0000</pubDate>
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		<description>@Christian: Diese Berechnung bei Ich-AGlern war gesetzlich geregelt, also kein Extra der Bamer. Der Gesetzgeber hat nun das Ich-AG-Prinzip auf alle Selbstst&#228;ndigen &#252;bertragen.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>@Christian: Diese Berechnung bei Ich-AGlern war gesetzlich geregelt, also kein Extra der Bamer. Der Gesetzgeber hat nun das Ich-AG-Prinzip auf alle Selbstst&#228;ndigen &#252;bertragen.</p>
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	<item>
		<title>Von: Christian</title>
		<link>http://www.finblog.de/index.php/2007/04/26/die-barmer-und-die-selbststandigen/comment-page-1/#comment-62956</link>
		<dc:creator>Christian</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 26 Apr 2007 19:09:31 +0000</pubDate>
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		<description>M.E. nach noch eine kleine Erg&#228;nzung f&#252;r Existenzgr&#252;nder:
Die Barmer legt bei Selbst&#228;ndigen, die einen Anspruch auf einen monatlichen Existenzgr&#252;ndungszuschuss haben (z.B. Ich-AG) mindestens 50 % der monatlichen Bezugsgr&#246;&#223;e (= 1.225 € im Jahr 2006) als beitragspflichtige Einnahmen zu Grunde.
So musste z.B. ein Ich-AGler mit einem monatlichen Einkommen von 1.200 € auch bisher (2006) (nur) einen Krankenversicherungsbeitrag i.H.v. 13,9% * 1.225 € = 170,28 € monatlich zahlen. Mittlerweile durch die Beitragssatzerh&#246;hung nat&#252;rlich etwas mehr.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>M.E. nach noch eine kleine Erg&#228;nzung f&#252;r Existenzgr&#252;nder:<br />
Die Barmer legt bei Selbst&#228;ndigen, die einen Anspruch auf einen monatlichen Existenzgr&#252;ndungszuschuss haben (z.B. Ich-AG) mindestens 50 % der monatlichen Bezugsgr&#246;&#223;e (= 1.225 € im Jahr 2006) als beitragspflichtige Einnahmen zu Grunde.<br />
So musste z.B. ein Ich-AGler mit einem monatlichen Einkommen von 1.200 € auch bisher (2006) (nur) einen Krankenversicherungsbeitrag i.H.v. 13,9% * 1.225 € = 170,28 € monatlich zahlen. Mittlerweile durch die Beitragssatzerh&#246;hung nat&#252;rlich etwas mehr.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Marc</title>
		<link>http://www.finblog.de/index.php/2007/04/26/die-barmer-und-die-selbststandigen/comment-page-1/#comment-62950</link>
		<dc:creator>Marc</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 26 Apr 2007 15:34:03 +0000</pubDate>
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		<description>Interessant. D.h. mit KSK w&#228;re der Mindestbeitrag faktisch nur noch 85 Euro?</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Interessant. D.h. mit KSK w&#228;re der Mindestbeitrag faktisch nur noch 85 Euro?</p>
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