FINBLOG.de – Aktuelle Notizen vom Finanzjournalist Andreas Kunze

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26. April 2007
Die Barmer und die Selbstständigen

Seit 1. April hat sich durch die erste Stufe der Gesundheitsreform einiges geändert.
Eine der m.E. wichtigsten Änderungen: Für Selbstständige wird der Mindestbeitrag in der gesetzlichen Krankenkasse neu berechnet. Vorher wurde ein fiktives Mindesteinkommen von 1837,50 Euro zu Grunde gelegt, inzwischen sind es nur noch 1225 Euro.

Das bedeutet für Selbstständige mit geringem Einkommen von z.B. vielleicht nur 1000 Euro eine erhebliche Beitragsersparnis. Je nach Kassensatz sinkt der monatliche Mindestbeitrag von etwa 250 auf 170 Euro monatlich, gut ein Drittel.

Auf Grund einiger Veröffentlichung, u.a. von mir, haben sich Ende März/ Anfang April zahlreiche Selbstständige an ihre Krankenkassen gewendet und einen Nachlass gefordert. Unter anderem die Barmer Ersatzkasse hat offenbar Antragsteller abgewimmelt und erklärt, die Veröffentlichungen würden nicht stimmen.

Noch heute erreichte mich folgende Mail zu einer Leseranfrage an die Süddeutsche Zeitung:

Jedenfalls behauptet Z., dass die Passage zu “Weniger Mindestbeitrag” nicht stimmt. Er hat sich aufgrund Ihres Artikels mit seiner Krankenkasse in Verbindung gesetzt (Barmer), die ihm erzählt hat, dass die Euro 1225 nicht stimmen, dass er sein Vermögen offenlegen muss, dass er die Art seiner Einkünfte mitteilen muss etc. Laut Barmer bleibt es bei dem Leser bei der Berechnungsbasis 1837,50 Euro.

Dass das ganz offensichtlich kein Einzelfall bei der Barmer ist, zeigt dieses Posting.

Den betreffenden Selbstständigen würde ich raten, einen schriftlichen Antrag zu stellen, einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu fordern und Widerspruch einzulegen. Möglicherweise hat sich sogar die Bamer Ersatzkasse in einigen Wochen mit den wichtigsten Änderungen durch die Gesundheitsreform vertraut gemacht.

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Kommentare

Kommentar von Marc am 26.4.2007 um 17:34

Interessant. D.h. mit KSK wäre der Mindestbeitrag faktisch nur noch 85 Euro?

Kommentar von Christian am 26.4.2007 um 21:09

M.E. nach noch eine kleine Ergänzung für Existenzgründer:
Die Barmer legt bei Selbständigen, die einen Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründungszuschuss haben (z.B. Ich-AG) mindestens 50 % der monatlichen Bezugsgröße (= 1.225 € im Jahr 2006) als beitragspflichtige Einnahmen zu Grunde.
So musste z.B. ein Ich-AGler mit einem monatlichen Einkommen von 1.200 € auch bisher (2006) (nur) einen Krankenversicherungsbeitrag i.H.v. 13,9% * 1.225 € = 170,28 € monatlich zahlen. Mittlerweile durch die Beitragssatzerhöhung natürlich etwas mehr.

Kommentar von Andreas Kunze am 26.4.2007 um 21:41

@Christian: Diese Berechnung bei Ich-AGlern war gesetzlich geregelt, also kein Extra der Bamer. Der Gesetzgeber hat nun das Ich-AG-Prinzip auf alle Selbstständigen übertragen.

Kommentar von Bodo am 27.4.2007 um 8:23

Was ist das Problem?

Es geht um § 240 SGB V (”Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder”). Absatz 4 in der alten Fassung, noch zu finden unter http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__240.html, sagt:

“[...] Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste, für freiwillige Mitglieder, die Anspruch auf einen monatlichen Gründungszuschuss nach § 57 des Dritten Buches oder einen monatlichen Existenzgründungszuschuss nach § 421l des Dritten Buches oder eine entsprechende Leistung nach § 16 des Zweiten Buches haben, der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. [...]”

Mit jenem “vierzigsten Teil” der Bezugsgroße ergeben sich monatlich
die genannten 1837,50, mit dem “sechzigsten Teil” die 1225 Euro.

Und jetzt der Auftritt der Gesundheitsreform. Die Neuerungen ab dem 1. April 2007 finden wir hier im “Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenkasse”: http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl107s0378.pdf
Artikel 1 und Artikel 2 ändern beide das SGB V. Hier relevant ist eine Änderung aus Artikel 1, in § 240 Abs. 4 SGB V werden nach dem oben zitierten Satz die folgenden Sätze eingefügt:

“Die Satzung der Krankenkasse bestimmt, unter welchen Voraussetzungen darüber hinaus der Beitragsbemessung hauptberuflich selbständig Erwerbstätiger niedrigere Einnahmen, mindestens jedoch der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße, zugrunde gelegt werden. Dabei sind insbesondere das Vermögen des Mitglieds sowie Einkommen und Vermögen von Personen, die dem Mitglied in Bedarfsmitgliedschaft leben, zu berücksichtigen.”

Da haben wir’s schwarz auf weiß: Die Krankenkasse KANN durch Satzung der Beitragsberechnung niedrigere Einnahmen zugrundelegen
und MUSS dann auf Offenlegung des Vermögens usw. bestehen.

Wer zu dieser Offenlegung bereit ist, muß ggf. die Sache mit der “Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenkasse” wörtlich nehmen und halt wechseln zu einer Krankenkasse, deren Regelung in der Satzung ihm am meisten entgegenkommt.

Kommentar von Bodo am 27.4.2007 um 8:30

Moment, ich hatte eine Änderung der Änderung übersehen: Nach Artikel 2 des Änderungsgesetzes wird der neu eingefügte Satz gleich wieder geändert. Die Wörter “Die Satzung der Krankenkasse” wird ersetzt durch “Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen”. Dieser Spitzenverband, den ebenfalls Artikel 2 ins Leben gerufen hat (§§ 217a-217g SGB V), soll also die Voraussetzungen bestimmen, unter denen der Mindestbeitrag weiter verringert werden kann.

Bei einer Sache bleibt’s: Das Vermögen des Mitglieds und Einkommen und Vermögen des Ehegatten o.ä. MÜSSEN berücksichtigt werden, wenn jemand diese Verringerung in Anspruch nehmen möchte!

Kommentar von Bodo am 27.4.2007 um 8:45

Ich nochmal: Der “Bund der Krankenkassen” soll seine Aufgaben als neuer Spitzenverband laut § 217f SGB V ab dem 1. Juli 2008 erfüllen. Vorher gilt wohl wirklich in § 240 die Zwischenfassung (”Die Satzung … bestimmt”), auch wenn deren Wortlaut schon vor Inkrafttreten durch die aktuelle Fassung (”Der Spitzenverband … bestimmt”) ersetzt wurde.

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