31. Oktober 2006
Finblog-Fall als Vorlesungsstoff
An der Fachhochschule für Finanzen, Nordkirchen, müssen die Studenten heute Vormittag eine schwierige Frage beantworten:
Wenn ein Grabstein in diesem Jahr fertig wird, aber erst im nächsten Jahr wegen Frostes auf dem Friedhof montiert werden kann – welcher Mehrwertsteuersatz ist dann für das Geschäft anzusetzen, 16 oder 19 Prozent?
Professor Jürgen W. Hidien, treuer Finblog-Leser und außerdem ein guter Freund von mir, fand den Grabstein-Fall gestern so spannend, dass er ihn direkt in eine Vorlesung eingebaut hat. An der FH Nordkirchen werden Finanzbeamte ausgebildet.
Und die Lösung aus Sicht eines Experten für Umsatzsteuer? Gestern Abend haben wir unter anderem deswegen telefoniert. Professor Hidien sieht es so (Kurzversion):
1. Es handelt sich um einen Werkvertrag
2. Eine Aufspaltung in Teilleistungen (Herstellung Stein, Montage Stein) ist bei einem solchen Werkvertrag unzulässig, es läge sonst ein Gestaltungsmissbrauch vor.
3. Wird der Stein erst in 2007 montiert, dann muss für den Gesamtpreis der dann gültige Mehrwertsteuersatz angesetzt werden.
Nun noch zur Auflösung, was ich der Zuschauerin gesagt hatte.
Auch ich hatte die kühne Idee, der Stein müsste in diesem Jahr noch abgenommen werden, das Eigentum müsste übergehen, wobei der Stein dann durchaus beim Steinmetz bleiben könnte. Dann wäre jedenfalls auf diesen Teil des Vertrages der alte Mehrwertsteuersatz gültig. Die Montage könnte dann gesondert im nächsten Jahr abgerechnet werden. Glaubte ich.
Zum Glück fand die Zuschauerin das sehr kompliziert, so dass ich noch empfahl, möglichst eine Festpreisvereinbarung abzuschließen. Ein fester Preis inklusive Mehrwertsteuer. Wie viel Mehrwertsteuer der Unternehmer dann abzuführen hat, ist nicht mehr Sache des Kunden. Naja, zumindest das war richtig.
Liest den Finblog: Professor Jürgen W. Hidien

Von: Andreas Kunze | Kategorie: 04 - Steuern | Kommentare: 10



