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10. Mai 2006
lotto-betrug.de als Domain okay

Rechtsanwalt Dr. Bahr berichtet von einem Beschluss des Landgerichtes Frankfurt/ Main zum Recht der Meinungsäußerung. Dr. Bahr hatte die Beklagte vertreten, die wegen der Internet-Adresse www.lotto-betrug.de auf Unterlassung verklagt worden war.
Die Internetadresse allein ist aber noch keine unzulässige Schmähkritik, wenn dort über ein Unternehmen berichtet wird, so das Landgericht Frakfurt (Az.: 2/03 0 112/05):

Danach kommt der Wahl der Domainbezeichnung www.lotto-betruq.de Meinungsäußerungscharakter zu. Diese deutet auf einen komplexen Sachverhalt hin, auf dessen Grundlage der Beklagte einen „Betrugsvorwurf” gegen die Klägerin aufwirft. Dieser „Betrugsvorwurf” ist vom Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG geschützt. Denn er überschreitet die Grenze zur Schmähkritik nicht.

Einen ähnlichen Streit gab es schon in der 80ern. Da ging es um die Aussage “Die Lebensversicherung zur Altersversorgung ist ein ,legaler Betrug’”. Geklagt hatte der Verband der Lebensversicherungsunternehmen (mittlerweile im GDV aufgegangen). Das Landgericht Hamburg (Az: 74 047/83) war aber auf Seiten des Bundes der Versicherten und hielt die Aussage als Meinungsäußerung für in Ordnung. Mehr hier.

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