1. August 2005
Was ist eigentlich Schleichwerbung?
BILD.T-Online.de ist vom Berliner Landesgericht verurteilt worden – aber nicht wegen Schleichwerbung, wie BILD.T-Online.de laut mehreren Medienberichten beteuert, etwa hier nachzulesen.
“Es ging lediglich um die Frage, wann eine Werbung im Internet klar erkennbar ist”, wird BILD.T-Online.de zitiert.
Nun ja, nicht als Werbung erkennbare Werbung im Internet könnte man durchaus als Schleichwerbung bezeichnen. Allerdings will BILD.T-Online.de möglicherweise auf Folgendes hinaus: Es gibt überhaupt keine feststehende oder “offizielle” Definition von Schleichwerbung. Daher darf auch jeder etwas Anderes darunter verstehen.
Bei der Begriffsschwester “redaktionelle Werbung” ist das ähnlich. Eine m.E. in der Praxis sehr brauchbare Definition hat der Medienrechtler Professor Jens Petersen in seinem Buch “Medienrecht” aufgeschrieben: “Ein Indiz für redaktionelle Werbung ist die Nennung von Hersteller, Namen oder genauer Marke, wenn ohne diese kein Informationsdefizit zu befürchten wäre.”
Wie sollte man unter diesen Gesichtspunkten die nachfolgend abgebildete, äh, Veröffentlichung des Rechtsschutzversicheres Arag in der Zeitschrift PC-Go (08/05) beurteilen? Als Schleichwerbung, weil die paar Zeilen Text in den Unternehmensfarben umrandet wurden, weil das Firmenlogo samt eines Mitarbeiter-Fotos dazugestellt wurden, weil mehrfach noch die Firma erwähnt wurde? Also weil das alles für die Information zu einem Urteil, für das nicht mal das Aktenzeichen genannt wurde, vollkommen überflüssig war?
Nein, das ist m.E. keine Schleichwerbung.
Für meinen Geschmack ist das Trampelwerbung.
Trends bei PC-Go:

Von: Andreas Kunze | Kategorie: 01 - Allgemein |

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